813.13
CH-ZH
Art. 5 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 5
1 Öffentlichrechtliche Institutionen erlassen bei Streitigkei-
ten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine
begründete Verfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern
die Direktion des Regierungsrates, bei den übrigen Institutionen der
Bezirksrat.
2 Wird eine Patientin oder ein Patient in einer privatrechtlichen
Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflich-
ten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Verfahren bei der Anordnung
von Zwangsmassnahmen.14
4 Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs
an den Regierungsrat erhoben werden.12
2. Abschnitt: Behandlungsverhältnis im Allgemeinen
A. Aufnahme, Verlegung und Entlassung
Aufnahme