Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 5

1 Öffentlichrechtliche Institutionen erlassen bei Streitigkei-

ten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine

begründete Verfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern

die Direktion des Regierungsrates, bei den übrigen Institutionen der

Bezirksrat.

2 Wird eine Patientin oder ein Patient in einer privatrechtlichen

Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflich-

ten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Verfahren bei der Anordnung

von Zwangsmassnahmen.14

4 Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs

an den Regierungsrat erhoben werden.12

2. Abschnitt: Behandlungsverhältnis im Allgemeinen

A. Aufnahme, Verlegung und Entlassung

Aufnahme

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