Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 4 : Patientinnen und Patientengesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Behandlung richtet sich nach den anerkannten Regeln

der Berufsausübung.

Rechtspflege

← Art. 3 Patientinnen und Patientengesetz Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →