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Art. 32 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 32

14 1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die

verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit

dazu eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung oder Ablehnung vor, so

sind die Bezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung

bekannt ist.

2 Ist der gesetzlichen Vertretung keine Erklärung bekannt, darf

eine Obduktion mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erfolgen.

Diese hat bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der ver-

storbenen Person zu beachten.

3 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die

Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen

und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei

Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit

darstellt.

4 Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Ein-

sicht in den Obduktionsbefund verlangen.

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