Art. 32 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 32
14 1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die
verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit
dazu eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung oder Ablehnung vor, so
sind die Bezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung
bekannt ist.
2 Ist der gesetzlichen Vertretung keine Erklärung bekannt, darf
eine Obduktion mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erfolgen.
Diese hat bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der ver-
storbenen Person zu beachten.
3 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die
Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen
und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei
Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit
darstellt.
4 Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Ein-
sicht in den Obduktionsbefund verlangen.