Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 30 : Patientinnen und Patientengesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30

1 Sterbende haben Anrecht auf angemessene Behandlung Grundsätze

und Begleitung.

2 Den Angehörigen und Bezugspersonen wird eine würdevolle

Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der ver-

storbenen Person ermöglicht.

← Art. 29 Patientinnen und Patientengesetz Art. 31 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →