813.13
CH-ZH
Art. 30 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 30
1 Sterbende haben Anrecht auf angemessene Behandlung Grundsätze
und Begleitung.
2 Den Angehörigen und Bezugspersonen wird eine würdevolle
Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der ver-
storbenen Person ermöglicht.