Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 2a : Patientinnen und Patientengesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2a

13 1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugs-

personen bezeichnen.

2 Haben die Patientinnen und Patienten keine Bezugspersonen be-

zeichnet, gelten als solche in erster Linie die Lebenspartnerin oder der

Lebenspartner sowie in zweiter Linie nahe Angehörige, die mit den

Patientinnen und Patienten persönlich eng verbunden sind.

3 Den Bezugspersonen stehen die in diesem Gesetz aufgeführten

Informationsrechte zu.

4 Aus betrieblichen Gründen kann die Anzahl der von den patien-

tinnen und Patienten bezeichneten Bezugspersonen beschränkt werden.

c. Direktion14

← Art. 2 Patientinnen und Patientengesetz Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →