813.13
CH-ZH
Art. 2a : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 2a
13 1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugs-
personen bezeichnen.
2 Haben die Patientinnen und Patienten keine Bezugspersonen be-
zeichnet, gelten als solche in erster Linie die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner sowie in zweiter Linie nahe Angehörige, die mit den
Patientinnen und Patienten persönlich eng verbunden sind.
3 Den Bezugspersonen stehen die in diesem Gesetz aufgeführten
Informationsrechte zu.
4 Aus betrieblichen Gründen kann die Anzahl der von den patien-
tinnen und Patienten bezeichneten Bezugspersonen beschränkt werden.
c. Direktion14