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Art. 29 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 29

1 Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen Forschung

bedürfen einer Bewilligung durch die Kantonale Ethikkommission.

2 Forschungsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilli-

gung der entsprechend aufgeklärten urteilsfähigen Patientinnen und

Patienten. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und

ohne Nachteile widerrufen werden.

3 Bei urteilsfähigen, minderjährigen Patientinnen oder Patienten und

urteilsfähigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Patientin-

nen oder Patienten ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Ver-

tretung notwendig.14

4 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die schrift-

liche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizi-

nischen Notfallsituationen ist Art. 56 des Bundesgesetzes vom 15. De-

zember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte10 sinngemäss

anzuwenden.14

5 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die

Obduktion.

C. Behandlung und Betreuung Sterbender

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