Art. 29 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 29
1 Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen Forschung
bedürfen einer Bewilligung durch die Kantonale Ethikkommission.
2 Forschungsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilli-
gung der entsprechend aufgeklärten urteilsfähigen Patientinnen und
Patienten. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und
ohne Nachteile widerrufen werden.
3 Bei urteilsfähigen, minderjährigen Patientinnen oder Patienten und
urteilsfähigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Patientin-
nen oder Patienten ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Ver-
tretung notwendig.14
4 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die schrift-
liche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizi-
nischen Notfallsituationen ist Art. 56 des Bundesgesetzes vom 15. De-
zember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte10 sinngemäss
anzuwenden.14
5 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die
Obduktion.
C. Behandlung und Betreuung Sterbender