813.13
CH-ZH
Art. 28 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 28
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit Lehr-
ihrer Einwilligung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden. Die veranstaltungen
Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile
widerrufen werden.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Einwilli-
gung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14
3 Nicht als Lehrveranstaltungen gelten der klinische Unterricht
und Visitationen durch das Fachpersonal, soweit Letztere auch im
Behandlungsinteresse stehen.