Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 28 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 28

1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit Lehr-

ihrer Einwilligung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden. Die veranstaltungen

Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile

widerrufen werden.

2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Einwilli-

gung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14

3 Nicht als Lehrveranstaltungen gelten der klinische Unterricht

und Visitationen durch das Fachpersonal, soweit Letztere auch im

Behandlungsinteresse stehen.

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