Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 27 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 27

14 1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen

nach diesem Gesetz sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte

sowie in Notsituationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fach-

personal.

2 Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen

des ZGB7 sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwach-

senenschutz vom 25. Juni 20125 zu den freiheitseinschränkenden Mass-

nahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer

Unterbringungen sinngemäss anwendbar.

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Patientinnen- und Patientengesetz

B. Lehrveranstaltungen und Forschung

813.13

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