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CH-ZH
Art. 27 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 27
14 1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen
nach diesem Gesetz sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte
sowie in Notsituationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fach-
personal.
2 Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen
des ZGB7 sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwach-
senenschutz vom 25. Juni 20125 zu den freiheitseinschränkenden Mass-
nahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer
Unterbringungen sinngemäss anwendbar.
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Patientinnen- und Patientengesetz
B. Lehrveranstaltungen und Forschung
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