813.13
CH-ZH
Art. 26 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 26
1 Behandlungen von körperlichen und psychischen Krank-
heiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernst-
hafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der
betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden.
2 Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann durch-
geführt werden, wenn
a. dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert
ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere
Massnahme erbracht werden kann oder
b. damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit
oder das Leben Dritter abgewendet werden kann.