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Art. 26 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 26

1 Behandlungen von körperlichen und psychischen Krank-

heiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernst-

hafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der

betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden.

2 Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann durch-

geführt werden, wenn

a. dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert

ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere

Massnahme erbracht werden kann oder

b. damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit

oder das Leben Dritter abgewendet werden kann.

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