813.13
CH-ZH
Art. 25 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 25
1 Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschrän-
ken, dürfen nur bei Selbst- oder Drittgefährdung ergriffen werden
oder wenn dies für eine Zwangsbehandlung zwingend erforderlich ist.
Solche Massnahmen müssen Patientinnen und Patienten oder Dritte
vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr schützen und sind so
kurz wie möglich zu halten.
2 Der mündliche oder schriftliche Verkehr mit Dritten kann einge-
schränkt werden, sofern dies zum Schutz von Patientinnen und Patien-
ten oder Dritten notwendig ist. 14