Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 24 : Patientinnen und Patientengesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24

14 1 Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbe- Voraussetzungen

handlungen nach diesem Gesetz sind gegen den Willen der Patientin-

nen und Patienten nur zulässig bei

a. fürsorgerisch untergebrachten Personen, soweit nicht die Bestim-

mungen über die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu-

stimmung gemäss Art. 434 ZGB7 oder Massnahmen zur Einschrän-

kung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 438 ZGB7 zur Anwendung

gelangen,

b. Personen im Straf- oder Massnahmevollzug,

c. in Fällen gemäss Art. 379 ZGB7.

1.1.14-83

7

813.13

Patientinnen- und Patientengesetz

2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten in Pflegeeinrich-

tungen richtet sich die Zulässigkeit von Massnahmen zur Einschrän-

kung der Bewegungsfreiheit nach Art. 383 ff. ZGB7.

3 Die aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze bestehenden Berech-

tigungen zu kurzfristig zwangsweisen Hilfeleistungen und Abwehr-

massnahmen bei drohenden Ubergriffen auf Leib und Leben bleiben

vorbehalten.

← Art. 23 Patientinnen und Patientengesetz Art. 25 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →