Art. 24 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 24
14 1 Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbe- Voraussetzungen
handlungen nach diesem Gesetz sind gegen den Willen der Patientin-
nen und Patienten nur zulässig bei
a. fürsorgerisch untergebrachten Personen, soweit nicht die Bestim-
mungen über die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu-
stimmung gemäss Art. 434 ZGB7 oder Massnahmen zur Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 438 ZGB7 zur Anwendung
gelangen,
b. Personen im Straf- oder Massnahmevollzug,
c. in Fällen gemäss Art. 379 ZGB7.
1.1.14-83
7
813.13
Patientinnen- und Patientengesetz
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten in Pflegeeinrich-
tungen richtet sich die Zulässigkeit von Massnahmen zur Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit nach Art. 383 ff. ZGB7.
3 Die aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze bestehenden Berech-
tigungen zu kurzfristig zwangsweisen Hilfeleistungen und Abwehr-
massnahmen bei drohenden Ubergriffen auf Leib und Leben bleiben
vorbehalten.