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Art. 23 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 23

1 Lehnen Patientinnen oder Patienten, ihre gesetzliche Ver- Uneinigkeit

tretung oder die KESB eine Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab, über

bestätigen sie dies auf Verlangen unterschriftlich. Die Verweigerung Behandlungen

der Unterschrift wird dokumentiert.14

2 Die behandelnden Personen können die Durchführung von Be-

handlungen ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen

Gründen geboten sind.

3. Abschnitt: Besondere Umstände

A. Zwangsmassnahmen

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