813.13
CH-ZH
Art. 23 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 23
1 Lehnen Patientinnen oder Patienten, ihre gesetzliche Ver- Uneinigkeit
tretung oder die KESB eine Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab, über
bestätigen sie dies auf Verlangen unterschriftlich. Die Verweigerung Behandlungen
der Unterschrift wird dokumentiert.14
2 Die behandelnden Personen können die Durchführung von Be-
handlungen ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen
Gründen geboten sind.
3. Abschnitt: Besondere Umstände
A. Zwangsmassnahmen