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Art. 22 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 22

Zeigt sich im Verlaufe einer Operation, dass sie unvorher- Ausdehnung

gesehen über das vereinbarte Mass hinaus ausgedehnt werden muss, von operativen

damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil Eingriffen

vermieden werden kann, sind die operierenden Ärztinnen und Ärzte

zur Ausweitung berechtigt, wenn diese dem mutmasslichen Patienten-

willen entspricht.

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