813.13
CH-ZH
Art. 22 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 22
Zeigt sich im Verlaufe einer Operation, dass sie unvorher- Ausdehnung
gesehen über das vereinbarte Mass hinaus ausgedehnt werden muss, von operativen
damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil Eingriffen
vermieden werden kann, sind die operierenden Ärztinnen und Ärzte
zur Ausweitung berechtigt, wenn diese dem mutmasslichen Patienten-
willen entspricht.