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Art. 21a : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 21a

14 Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Unabhängige

Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049 für die Zustimmung Instanz für

zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen urteilsunfähiger Trans-

oder minderjähriger Personen ist die Kantonale Ethikkommission. plantationen

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