Art. 2 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 2
14 1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird Begriffe
ausgeübt
a. bei minderjährigen Patientinnen und Patienten durch
1. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,
2. die Vormundin oder den Vormund,
3. die Beiständin oder den Beistand, die oder der zur Vertretung
bei medizinischen Massnahmen bestimmt ist,
b. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft
durch die Beiständin oder den Beistand,
c. bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten durch die gemäss
Art. 378 ZGB7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen
berechtigten Personen, soweit keine gesetzliche Vertretung gemäss
lit. a oder b besteht.
a. Gesetzliche
Vertretung
1.1.14-83
1
813.13 Patientinnen- und Patientengesetz
2 Ist bei medizinischen Massnahmen keine gesetzliche Vertretung
gewährleistet, informieren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte
unverzüglich die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB).