Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 2 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 2

14 1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird Begriffe

ausgeübt

a. bei minderjährigen Patientinnen und Patienten durch

1. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,

2. die Vormundin oder den Vormund,

3. die Beiständin oder den Beistand, die oder der zur Vertretung

bei medizinischen Massnahmen bestimmt ist,

b. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft

durch die Beiständin oder den Beistand,

c. bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten durch die gemäss

Art. 378 ZGB7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen

berechtigten Personen, soweit keine gesetzliche Vertretung gemäss

lit. a oder b besteht.

a. Gesetzliche

Vertretung

1.1.14-83

1

813.13 Patientinnen- und Patientengesetz

2 Ist bei medizinischen Massnahmen keine gesetzliche Vertretung

gewährleistet, informieren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte

unverzüglich die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB).

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