Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 19 : Patientinnen und Patientengesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19

1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in

die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetz-

lichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die

Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Drit-

ter eingeschränkt werden.

2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku-

mentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten

oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder

einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320

und 321 StGB gewährt werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung4.

4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird

eine kostendeckende Gebühr verlangt.

6

Patientinnen- und Patientengesetz

D. Einwilligung zur Behandlung

813.13

← Art. 18b Patientinnen und Patientengesetz Art. 20 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →