Art. 19 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 19
1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in
die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetz-
lichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die
Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Drit-
ter eingeschränkt werden.
2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku-
mentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten
oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder
einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320
und 321 StGB gewährt werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung4.
4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird
eine kostendeckende Gebühr verlangt.
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Patientinnen- und Patientengesetz
D. Einwilligung zur Behandlung
813.13