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Art. 18a : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 18a

16 1 Institutionen mit öffentlichen Aufgaben bieten Patien-

und Herausgabe tendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet

der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Über-

nahme an.

2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass

a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird,

wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder

wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,

b. ihre von einem Archiv übernommene Patientendokumentation

nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht perso-

nenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.

3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 lit. a kann mit Rücksicht auf schutz-

würdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

Vernichtung

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