Art. 18a : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 18a
16 1 Institutionen mit öffentlichen Aufgaben bieten Patien-
und Herausgabe tendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet
der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Über-
nahme an.
2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass
a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird,
wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder
wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,
b. ihre von einem Archiv übernommene Patientendokumentation
nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht perso-
nenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.
3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 lit. a kann mit Rücksicht auf schutz-
würdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
Vernichtung
Akteneinsicht