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Art. 18 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 18

17 1 Patientendokumentationen sind Eigentum der Institution.

2 Die Institution bewahrt Patientendokumentationen während zehn

Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.

3 Sie kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder

des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Ab-

sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.

4 Diese Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer

Betriebsaufgabe.

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