813.13
CH-ZH
Art. 18 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 18
17 1 Patientendokumentationen sind Eigentum der Institution.
2 Die Institution bewahrt Patientendokumentationen während zehn
Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.
3 Sie kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder
des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Ab-
sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.
4 Diese Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer
Betriebsaufgabe.
Archivierung