Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 17 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 17

1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend Patienten-

nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und dokumentation

Behandlung angelegt.

2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch

geführt werden. Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden kön-

nen.

3 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.

Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende

Ergänzung.

4 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen,

wenn sie ein schützenswertes Interesse haben.

1.1.14-83

5

Aufbewahrung

813.13

Patientinnen- und Patientengesetz

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