813.13
CH-ZH
Art. 17 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 17
1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend Patienten-
nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und dokumentation
Behandlung angelegt.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch
geführt werden. Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden kön-
nen.
3 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende
Ergänzung.
4 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen,
wenn sie ein schützenswertes Interesse haben.
1.1.14-83
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Aufbewahrung
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Patientinnen- und Patientengesetz