Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 16 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 16

Vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie in Vor- und Nach-

geeigneter Weise auch andere weiterbehandelnde Personen werden behandlung

über den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Mass-

nahmen rechtzeitig orientiert, es sei denn, die Patientin oder der

Patient spreche sich dagegen aus.

C. Patientendokumentation

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