813.13
CH-ZH
Art. 16 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 16
Vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie in Vor- und Nach-
geeigneter Weise auch andere weiterbehandelnde Personen werden behandlung
über den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Mass-
nahmen rechtzeitig orientiert, es sei denn, die Patientin oder der
Patient spreche sich dagegen aus.
C. Patientendokumentation