813.13
CH-ZH
Art. 15 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 15
1 Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten Informationen
dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.
2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheits-
zustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die
vorbehandelnde Ärztin oder den vorbehandelnden Arzt wird vermu-
tet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen ausgespro-
chen hat.14
3 Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten
und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis
gemäss Art. 320 und 321 StGB bleiben vorbehalten.
an Dritte