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Art. 15 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 15

1 Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten Informationen

dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.

2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheits-

zustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die

vorbehandelnde Ärztin oder den vorbehandelnden Arzt wird vermu-

tet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen ausgespro-

chen hat.14

3 Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten

und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis

gemäss Art. 320 und 321 StGB bleiben vorbehalten.

an Dritte

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