813.13
CH-ZH
Art. 14 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 14
1 Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Ausnahmen
Patientinnen oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen
dies mit ihrer Unterschrift.
2 Eine Aufklärung kann insoweit unterbleiben, als Gründe zur
Annahme bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Scha-
den zufügen würde. Sie erfolgt aber trotzdem, wenn sie ausdrücklich
gewünscht wird.
3 Ist eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, wird sie so bald als
möglich nachgeholt.