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Art. 14 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 14

1 Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Ausnahmen

Patientinnen oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen

dies mit ihrer Unterschrift.

2 Eine Aufklärung kann insoweit unterbleiben, als Gründe zur

Annahme bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Scha-

den zufügen würde. Sie erfolgt aber trotzdem, wenn sie ausdrücklich

gewünscht wird.

3 Ist eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, wird sie so bald als

möglich nachgeholt.

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