Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 13 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 13

14 1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer

Verantwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemes-

sen und in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die

Risiken der medizinischen Behandlung und möglicher Alternativen

auf. Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen vor-

aussichtlicher Entwicklung.

2 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,

erfolgt diese Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung

bei

a. minderjährigen Patientinnen und Patienten,

b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi-

nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.

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Patientinnen- und Patientengesetz

813.13

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