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CH-ZH
Art. 13 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 13
14 1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemes-
sen und in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die
Risiken der medizinischen Behandlung und möglicher Alternativen
auf. Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen vor-
aussichtlicher Entwicklung.
2 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,
erfolgt diese Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung
bei
a. minderjährigen Patientinnen und Patienten,
b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi-
nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.
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Patientinnen- und Patientengesetz
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