Art. 12 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 12
14 1 Über die Entlassung oder die Verlegung entscheiden die
zuständigen Ärztinnen und Ärzte nach Rücksprache mit dem Behand-
lungsteam und nach Anhörung der Patientinnen und Patienten und
gegebenenfalls der gesetzlichen Vertretung. Die Nachbetreuung ist
gebührend zu berücksichtigen.
2 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können die Institutio-
nen jederzeit verlassen. Bestehen sie entgegen dem ärztlichen Rat und
nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf dem
vorzeitigen Austritt, bestätigen sie dies mit ihrer Unterschrift. Die Ver-
weigerung der Unterschrift wird dokumentiert.
3 Der vorzeitige Austritt von urteilsunfähigen Patientinnen oder
Patienten bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist
die Nachbetreuung nicht gewährleistet, können die verantwortlichen
Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen KESB Massnahmen bean-
tragen.
Aufklärung
B. Aufklärung und Information