Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 12 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 12

14 1 Über die Entlassung oder die Verlegung entscheiden die

zuständigen Ärztinnen und Ärzte nach Rücksprache mit dem Behand-

lungsteam und nach Anhörung der Patientinnen und Patienten und

gegebenenfalls der gesetzlichen Vertretung. Die Nachbetreuung ist

gebührend zu berücksichtigen.

2 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können die Institutio-

nen jederzeit verlassen. Bestehen sie entgegen dem ärztlichen Rat und

nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf dem

vorzeitigen Austritt, bestätigen sie dies mit ihrer Unterschrift. Die Ver-

weigerung der Unterschrift wird dokumentiert.

3 Der vorzeitige Austritt von urteilsunfähigen Patientinnen oder

Patienten bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist

die Nachbetreuung nicht gewährleistet, können die verantwortlichen

Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen KESB Massnahmen bean-

tragen.

Aufklärung

B. Aufklärung und Information

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