813.13
CH-ZH
Art. 11 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 11
1 Die Patientinnen und Patienten tragen nach Möglichkeit Pflichten der
zu ihrer erfolgreichen Behandlung bei.
Patientinnen
und Patienten
1.1.14-83
3
Entlassung,
Verlegung und
vorzeitiger
Austritt
813.13
Patientinnen- und Patientengesetz
2 Sie haben insbesondere folgende Pflichten
a. sie geben den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung
notwendige Auskunft und halten sich an die Weisungen des Per-
sonals,
b. sie nehmen auf andere Patientinnen und Patienten sowie das Per-
sonal Rücksicht und respektieren die Hausordnung.
3 Bei schweren Pflichtverletzungen sowie bei Selbst- und Fremd-
gefährdung können Patientinnen und Patienten aus der sie behandeln-
den Institution weggewiesen oder in eine geeignete Institution verlegt
werden.