Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 11 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 11

1 Die Patientinnen und Patienten tragen nach Möglichkeit Pflichten der

zu ihrer erfolgreichen Behandlung bei.

Patientinnen

und Patienten

1.1.14-83

3

Entlassung,

Verlegung und

vorzeitiger

Austritt

813.13

Patientinnen- und Patientengesetz

2 Sie haben insbesondere folgende Pflichten

a. sie geben den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung

notwendige Auskunft und halten sich an die Weisungen des Per-

sonals,

b. sie nehmen auf andere Patientinnen und Patienten sowie das Per-

sonal Rücksicht und respektieren die Hausordnung.

3 Bei schweren Pflichtverletzungen sowie bei Selbst- und Fremd-

gefährdung können Patientinnen und Patienten aus der sie behandeln-

den Institution weggewiesen oder in eine geeignete Institution verlegt

werden.

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