Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 10 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 10

1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Besuche Besuche

zu empfangen.

2 Aus medizinischen oder betrieblichen Gründen oder auf Wunsch

der Patientin oder des Patienten kann das Besuchsrecht eingeschränkt

werden.

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