813.13
CH-ZH
Art. 10 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 10
1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Besuche Besuche
zu empfangen.
2 Aus medizinischen oder betrieblichen Gründen oder auf Wunsch
der Patientin oder des Patienten kann das Besuchsrecht eingeschränkt
werden.