Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 1

1 Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Geltungsbereich

Patientinnen und Patienten

a. in Spitälern,

b. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten

Pflegebetten.

2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundes-

gesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen

des Justizvollzuges.

3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und

Erwachsenenschutz, insbesondere über die fürsorgerische Unterbrin-

gung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.14

Patientinnen und Patientengesetz Art. 2 →

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