813.13
CH-ZH
Art. 1 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 1
1 Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Geltungsbereich
Patientinnen und Patienten
a. in Spitälern,
b. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten
Pflegebetten.
2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundes-
gesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen
des Justizvollzuges.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und
Erwachsenenschutz, insbesondere über die fürsorgerische Unterbrin-
gung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.14