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813.13 CH-ZH

Patientinnen und Patientengesetz

38 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

1 Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Geltungsbereich

Patientinnen und Patienten

a. in Spitälern,

b. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten

Pflegebetten.

2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundes-

gesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen

des Justizvollzuges.

3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und

Erwachsenenschutz, insbesondere über die fürsorgerische Unterbrin-

gung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.14

14 1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird Begriffe

ausgeübt

a. bei minderjährigen Patientinnen und Patienten durch

1. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,

2. die Vormundin oder den Vormund,

3. die Beiständin oder den Beistand, die oder der zur Vertretung

bei medizinischen Massnahmen bestimmt ist,

b. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft

durch die Beiständin oder den Beistand,

c. bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten durch die gemäss

Art. 378 ZGB7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen

berechtigten Personen, soweit keine gesetzliche Vertretung gemäss

lit. a oder b besteht.

a. Gesetzliche

Vertretung

1.1.14-83

1

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2 Ist bei medizinischen Massnahmen keine gesetzliche Vertretung

gewährleistet, informieren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte

unverzüglich die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB).

13 1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugs-

personen bezeichnen.

2 Haben die Patientinnen und Patienten keine Bezugspersonen be-

zeichnet, gelten als solche in erster Linie die Lebenspartnerin oder der

Lebenspartner sowie in zweiter Linie nahe Angehörige, die mit den

Patientinnen und Patienten persönlich eng verbunden sind.

3 Den Bezugspersonen stehen die in diesem Gesetz aufgeführten

Informationsrechte zu.

4 Aus betrieblichen Gründen kann die Anzahl der von den patien-

tinnen und Patienten bezeichneten Bezugspersonen beschränkt werden.

c. Direktion14

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund-

heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Behandlungs-

grundsätze

Die Behandlung richtet sich nach den anerkannten Regeln

der Berufsausübung.

Rechtspflege

1 Öffentlichrechtliche Institutionen erlassen bei Streitigkei-

ten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine

begründete Verfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern

die Direktion des Regierungsrates, bei den übrigen Institutionen der

Bezirksrat.

2 Wird eine Patientin oder ein Patient in einer privatrechtlichen

Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflich-

ten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Verfahren bei der Anordnung

von Zwangsmassnahmen.14

4 Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs

an den Regierungsrat erhoben werden.12

2. Abschnitt: Behandlungsverhältnis im Allgemeinen

A. Aufnahme, Verlegung und Entlassung

Aufnahme

1 Über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten ent-

scheiden die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungs-

auftrag. Dabei berücksichtigen sie die Beurteilung der einweisenden

Ärztinnen und Ärzte.

2

Patientinnen- und Patientengesetz

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2 Vorbehalten bleiben die Aufnahme- und Beistandspflichten

gemäss Gesundheitsgesetz.

1 Die Patientinnen und Patienten, soweit nötig auch die gesetz- Eintritts-

liche Vertretung und die Bezugspersonen, werden in verständlicher orientierung

Weise

a. über ihre Rechte und Pflichten orientiert,

b. in die Organisation und den Tagesablauf der Institution eingeführt,

c. über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen

Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt.

2 Soweit möglich, bestätigen die Patientinnen und Patienten schrift-

lich, im Sinne von Abs. 1 lit. c orientiert worden zu sein.

3 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten werden beim Eintritt

gefragt, ob sie13

a. eine Patientenverfügung erlassen haben,

b. in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine

vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben.

4 Werden die Unterlagen gemäss Abs. 3 nicht eingereicht, ist der

Hinterlegungsort in der Patientendokumentation festzuhalten.13

Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Ge- Besondere

sundheitszustandes nehmen die Institutionen auf die Anliegen der Anliegen der

Patientinnen und Patienten Rücksicht und bieten ihnen angemessen und Patienten

Gelegenheit, vertrauliche Gespräche zu führen.

Patientinnen

1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich Seelsorge

durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu

lassen. Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unauf-

gefordert besuchen.

2 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patien-

tinnen und Patienten und nehmen auf den Betrieb der Institution

Rücksicht.

1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Besuche Besuche

zu empfangen.

2 Aus medizinischen oder betrieblichen Gründen oder auf Wunsch

der Patientin oder des Patienten kann das Besuchsrecht eingeschränkt

werden.

1 Die Patientinnen und Patienten tragen nach Möglichkeit Pflichten der

zu ihrer erfolgreichen Behandlung bei.

Patientinnen

und Patienten

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3

Entlassung,

Verlegung und

vorzeitiger

Austritt

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Patientinnen- und Patientengesetz

2 Sie haben insbesondere folgende Pflichten

a. sie geben den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung

notwendige Auskunft und halten sich an die Weisungen des Per-

sonals,

b. sie nehmen auf andere Patientinnen und Patienten sowie das Per-

sonal Rücksicht und respektieren die Hausordnung.

3 Bei schweren Pflichtverletzungen sowie bei Selbst- und Fremd-

gefährdung können Patientinnen und Patienten aus der sie behandeln-

den Institution weggewiesen oder in eine geeignete Institution verlegt

werden.

14 1 Über die Entlassung oder die Verlegung entscheiden die

zuständigen Ärztinnen und Ärzte nach Rücksprache mit dem Behand-

lungsteam und nach Anhörung der Patientinnen und Patienten und

gegebenenfalls der gesetzlichen Vertretung. Die Nachbetreuung ist

gebührend zu berücksichtigen.

2 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können die Institutio-

nen jederzeit verlassen. Bestehen sie entgegen dem ärztlichen Rat und

nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf dem

vorzeitigen Austritt, bestätigen sie dies mit ihrer Unterschrift. Die Ver-

weigerung der Unterschrift wird dokumentiert.

3 Der vorzeitige Austritt von urteilsunfähigen Patientinnen oder

Patienten bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist

die Nachbetreuung nicht gewährleistet, können die verantwortlichen

Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen KESB Massnahmen bean-

tragen.

Aufklärung

B. Aufklärung und Information

14 1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer

Verantwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemes-

sen und in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die

Risiken der medizinischen Behandlung und möglicher Alternativen

auf. Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen vor-

aussichtlicher Entwicklung.

2 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,

erfolgt diese Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung

bei

a. minderjährigen Patientinnen und Patienten,

b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi-

nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.

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Patientinnen- und Patientengesetz

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1 Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Ausnahmen

Patientinnen oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen

dies mit ihrer Unterschrift.

2 Eine Aufklärung kann insoweit unterbleiben, als Gründe zur

Annahme bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Scha-

den zufügen würde. Sie erfolgt aber trotzdem, wenn sie ausdrücklich

gewünscht wird.

3 Ist eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, wird sie so bald als

möglich nachgeholt.

1 Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten Informationen

dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.

2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheits-

zustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die

vorbehandelnde Ärztin oder den vorbehandelnden Arzt wird vermu-

tet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen ausgespro-

chen hat.14

3 Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten

und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis

gemäss Art. 320 und 321 StGB bleiben vorbehalten.

an Dritte

Vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie in Vor- und Nach-

geeigneter Weise auch andere weiterbehandelnde Personen werden behandlung

über den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Mass-

nahmen rechtzeitig orientiert, es sei denn, die Patientin oder der

Patient spreche sich dagegen aus.

C. Patientendokumentation

1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend Patienten-

nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und dokumentation

Behandlung angelegt.

2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch

geführt werden. Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden kön-

nen.

3 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.

Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende

Ergänzung.

4 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen,

wenn sie ein schützenswertes Interesse haben.

1.1.14-83

5

Aufbewahrung

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Patientinnen- und Patientengesetz

17 1 Patientendokumentationen sind Eigentum der Institution.

2 Die Institution bewahrt Patientendokumentationen während zehn

Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.

3 Sie kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder

des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Ab-

sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.

4 Diese Aufbewahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer

Betriebsaufgabe.

Archivierung

16 1 Institutionen mit öffentlichen Aufgaben bieten Patien-

und Herausgabe tendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet

der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Über-

nahme an.

2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass

a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird,

wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder

wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,

b. ihre von einem Archiv übernommene Patientendokumentation

nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht perso-

nenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.

3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 lit. a kann mit Rücksicht auf schutz-

würdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

Vernichtung

Akteneinsicht

16 Die Institutionen vernichten oder anonymisieren Patien-

tendokumentationen, die weder archiviert noch herausgegeben werden.

1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in

die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetz-

lichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die

Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Drit-

ter eingeschränkt werden.

2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku-

mentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten

oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder

einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320

und 321 StGB gewährt werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung4.

4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird

eine kostendeckende Gebühr verlangt.

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Patientinnen- und Patientengesetz

D. Einwilligung zur Behandlung

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1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit Urteilsfähige

deren Einwilligung behandelt werden.

2...15

Patientinnen

und Patienten

14 Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Unabhängige

Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049 für die Zustimmung Instanz für

zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen urteilsunfähiger Trans-

oder minderjähriger Personen ist die Kantonale Ethikkommission. plantationen

Zeigt sich im Verlaufe einer Operation, dass sie unvorher- Ausdehnung

gesehen über das vereinbarte Mass hinaus ausgedehnt werden muss, von operativen

damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil Eingriffen

vermieden werden kann, sind die operierenden Ärztinnen und Ärzte

zur Ausweitung berechtigt, wenn diese dem mutmasslichen Patienten-

willen entspricht.

1 Lehnen Patientinnen oder Patienten, ihre gesetzliche Ver- Uneinigkeit

tretung oder die KESB eine Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab, über

bestätigen sie dies auf Verlangen unterschriftlich. Die Verweigerung Behandlungen

der Unterschrift wird dokumentiert.14

2 Die behandelnden Personen können die Durchführung von Be-

handlungen ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen

Gründen geboten sind.

3. Abschnitt: Besondere Umstände

A. Zwangsmassnahmen

14 1 Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbe- Voraussetzungen

handlungen nach diesem Gesetz sind gegen den Willen der Patientin-

nen und Patienten nur zulässig bei

a. fürsorgerisch untergebrachten Personen, soweit nicht die Bestim-

mungen über die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu-

stimmung gemäss Art. 434 ZGB7 oder Massnahmen zur Einschrän-

kung der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 438 ZGB7 zur Anwendung

gelangen,

b. Personen im Straf- oder Massnahmevollzug,

c. in Fällen gemäss Art. 379 ZGB7.

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Patientinnen- und Patientengesetz

2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten in Pflegeeinrich-

tungen richtet sich die Zulässigkeit von Massnahmen zur Einschrän-

kung der Bewegungsfreiheit nach Art. 383 ff. ZGB7.

3 Die aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze bestehenden Berech-

tigungen zu kurzfristig zwangsweisen Hilfeleistungen und Abwehr-

massnahmen bei drohenden Ubergriffen auf Leib und Leben bleiben

vorbehalten.

1 Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschrän-

ken, dürfen nur bei Selbst- oder Drittgefährdung ergriffen werden

oder wenn dies für eine Zwangsbehandlung zwingend erforderlich ist.

Solche Massnahmen müssen Patientinnen und Patienten oder Dritte

vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr schützen und sind so

kurz wie möglich zu halten.

2 Der mündliche oder schriftliche Verkehr mit Dritten kann einge-

schränkt werden, sofern dies zum Schutz von Patientinnen und Patien-

ten oder Dritten notwendig ist. 14

1 Behandlungen von körperlichen und psychischen Krank-

heiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernst-

hafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der

betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden.

2 Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann durch-

geführt werden, wenn

a. dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert

ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere

Massnahme erbracht werden kann oder

b. damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit

oder das Leben Dritter abgewendet werden kann.

14 1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen

nach diesem Gesetz sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte

sowie in Notsituationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fach-

personal.

2 Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen

des ZGB7 sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwach-

senenschutz vom 25. Juni 20125 zu den freiheitseinschränkenden Mass-

nahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer

Unterbringungen sinngemäss anwendbar.

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Patientinnen- und Patientengesetz

B. Lehrveranstaltungen und Forschung

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1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit Lehr-

ihrer Einwilligung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden. Die veranstaltungen

Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile

widerrufen werden.

2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Einwilli-

gung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14

3 Nicht als Lehrveranstaltungen gelten der klinische Unterricht

und Visitationen durch das Fachpersonal, soweit Letztere auch im

Behandlungsinteresse stehen.

1 Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen Forschung

bedürfen einer Bewilligung durch die Kantonale Ethikkommission.

2 Forschungsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilli-

gung der entsprechend aufgeklärten urteilsfähigen Patientinnen und

Patienten. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und

ohne Nachteile widerrufen werden.

3 Bei urteilsfähigen, minderjährigen Patientinnen oder Patienten und

urteilsfähigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Patientin-

nen oder Patienten ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Ver-

tretung notwendig.14

4 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die schrift-

liche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizi-

nischen Notfallsituationen ist Art. 56 des Bundesgesetzes vom 15. De-

zember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte10 sinngemäss

anzuwenden.14

5 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die

Obduktion.

C. Behandlung und Betreuung Sterbender

1 Sterbende haben Anrecht auf angemessene Behandlung Grundsätze

und Begleitung.

2 Den Angehörigen und Bezugspersonen wird eine würdevolle

Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der ver-

storbenen Person ermöglicht.

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D. Obduktion und Transplantation

Patientinnen- und Patientengesetz

Obduktion

14 1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die

verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit

dazu eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung oder Ablehnung vor, so

sind die Bezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung

bekannt ist.

2 Ist der gesetzlichen Vertretung keine Erklärung bekannt, darf

eine Obduktion mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erfolgen.

Diese hat bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der ver-

storbenen Person zu beachten.

3 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die

Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen

und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei

Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit

darstellt.

4 Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Ein-

sicht in den Obduktionsbefund verlangen.

vember 1962 werden aufgehoben.

Dieses Gesetz tritt spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft2.

1 OS 59, 180.

2 In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 360).

3 ABI 2002, 273.

4 LS 170.4, LS 170.41.

5 LS 232.3.

6 LS 810.1.

7 SR 210.

8 SR 311.0.

10

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9 SR 810.21.

10 SR 812.21.

11 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 197; AB12007, 31). In Kraft

seit 1. Juli 2008.

12 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

13 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

14 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

15 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz-

recht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar

2013.

16 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABI 2012-09-28). In Kraft seit

15. Januar 2014.

17 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABI 2012-09-28). In Kraft seit

15. Januar 2014.

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Aufhebung bis-

herigen Rechts

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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