813.12
SRVOCAHOCO
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Spitalräte (SRV)
Art. 4
Die Gesundheitsdirektion bereitet die Wahl der Mitglieder
des Spitalrates vor. Sie hört die Präsidentin oder den Präsidenten des
jeweiligen Spitalrates vorgängig an.