Art. 2 : Verordnung über die Spitalräte (SRV)
Art. 2
1 Bei der Wahl der Mitglieder des Spitalrates stellt der Regie- Wahl
rungsrat sicher, dass im Spitalrat Fähigkeiten in folgenden Bereichen a. Fähigkeiten
vorhanden sind
a. Führung eines grösseren Unternehmens, vorzugsweise eines Spi-
tals,
b. Medizin,
c. Pflege,
d. Finanzen.
2 Die weiteren sicherzustellenden Fähigkeiten richten sich nach den
strategischen Herausforderungen des Spitals im Zeitpunkt der Wahl.
Sie können insbesondere folgende Bereiche betreffen
a. Personalführung und Personalentwicklung,
b. Digitalisierung,
c. Recht,
d. Kommunikation,
e. Medizinaltechnik und Pharmazie,
f. Bau- und Immobilienmanagement,
g. Forschung und Lehre.
1.4.22-116
1
813.12
Verordnung über die Spitalräte (SRV)
b. Ausgewogen-
heit
c. Vorbereitung
Amtszeit-
begrenzung
Mitglieder
a. Pflichten
b. weitere
Beschäftigungen
c. Interessen-
bindungen und
Interessen-
konflikte
d. Vergütung