Verordnung über die Spitalräte (SRV) (SRV)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Die Verordnung gilt für die Spitalräte des Universitätsspitals Geltungsbereich
Zürich, des Kantonsspitals Winterthur, der Psychiatrischen Universi-
tätsklinik Zürich und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zür-
cher Unterland.
1 Bei der Wahl der Mitglieder des Spitalrates stellt der Regie- Wahl
rungsrat sicher, dass im Spitalrat Fähigkeiten in folgenden Bereichen a. Fähigkeiten
vorhanden sind
a. Führung eines grösseren Unternehmens, vorzugsweise eines Spi-
tals,
b. Medizin,
c. Pflege,
d. Finanzen.
2 Die weiteren sicherzustellenden Fähigkeiten richten sich nach den
strategischen Herausforderungen des Spitals im Zeitpunkt der Wahl.
Sie können insbesondere folgende Bereiche betreffen
a. Personalführung und Personalentwicklung,
b. Digitalisierung,
c. Recht,
d. Kommunikation,
e. Medizinaltechnik und Pharmazie,
f. Bau- und Immobilienmanagement,
g. Forschung und Lehre.
1.4.22-116
1
813.12
Verordnung über die Spitalräte (SRV)
b. Ausgewogen-
heit
c. Vorbereitung
Amtszeit-
begrenzung
Mitglieder
a. Pflichten
b. weitere
Beschäftigungen
c. Interessen-
bindungen und
Interessen-
konflikte
d. Vergütung
Der Regierungsrat achtet auf eine ausgewogene Vertretung
der Geschlechter und eine altersmässige Durchmischung der Mitglie-
der.
Die Gesundheitsdirektion bereitet die Wahl der Mitglieder
des Spitalrates vor. Sie hört die Präsidentin oder den Präsidenten des
jeweiligen Spitalrates vorgängig an.
1 Die Amtszeit eines Mitglieds des Spitalrates beträgt längs-
tens zwölf Jahre.
2 Sie endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.
1 Die Mitglieder des Spitalrates erfüllen die ihnen übertrage-
nen Aufgaben.
2 Sie wahren die Interessen des Spitals unter Berücksichtigung der
Interessen des Kantons.
Die Mitglieder des Spitalrates üben keine weiteren Beschäf-
tigungen aus, die sich aufgrund der zeitlichen Belastung oder von Inte-
ressenkonflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates
vereinbaren lassen.
1 Die Mitglieder des Spitalrates legen in einem öffentlich zu-
gänglichen Register offen
a. Beschäftigungen bei Dritten oder für Dritte in einem Anstellungs-
oder längerfristigen Mandatsverhältnis oder als Mitglied eines Or-
gans,
b. Ausübung öffentlicher Ämter,
c. Beteiligungen über 10% an Dritten, die als Leistungserbringer für
das Spital oder als Leistungsfinanzierer, Konkurrenten oder Leis-
tungsabnehmer des Spitals infrage kommen,
d. andere längerfristige Interessenbindungen, die zu einem Interessen-
konflikt führen können.
2 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Bei einem Interessenkonflikt tritt das Mitglied in den Ausstand.
1 Die Vergütung der Mitglieder des Spitalrates setzt sich wie
folgt zusammen
a. Grundvergütung, abgestuft für das Präsidium, das Vizepräsidium
und die übrigen Mitglieder,
b. Vergütung pro Sitzung des Spitalrates,
c. Vergütung für die Mitwirkung in einem Ausschuss, abgestuft für
die vorsitzende Person und die übrigen Mitglieder.
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Verordnung über die Spitalräte (SRV)
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2 Der Regierungsrat legt die Vergütungsansätze im Wahlbeschluss
fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die zeitliche Belastung der
Mitglieder, die inhaltlichen Anforderungen und die Grösse des Spi-
tals.
3 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Spesen in einem Regle-
ment.
4 Vergütung und Spesen gehen zulasten des Spitals.
1 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verfehlungen kann e. Abberufung
der Regierungsrat ein Mitglied des Spitalrates abberufen.
2 In dringlichen Fällen kann die Gesundheitsdirektion ein Mitglied
des Spitalrates vorübergehend im Amt einstellen.
und Einstellung
im Amt
1 Der Spitalrat lässt der Gesundheitsdirektion alle Informa- Information der
tionen zukommen, die sie benötigt, um folgende Aufgaben wahrzuneh- Gesundheits-
men
a. Vertretung des Kantons als Eigentümer des Spitals,
b. Vertretung des Regierungsrates als Inhaber der allgemeinen Auf-
sicht über das Spital,
c. gesundheitspolizeiliche Aufsicht.
2 Er stellt der Gesundheitsdirektion nach Durchführung einer Spi-
talratssitzung das Sitzungsprotokoll zu. Das Protokoll untersteht dem
Amtsgeheimnis.
3 Er informiert die Gesundheitsdirektion umgehend über Vorkomm-
nisse von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung.
4 Zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Spitalrat finden regel-
mässig Besprechungen über den Stand und die Entwicklungen des Spi-
tals sowie die Umsetzung der Eigentümerstrategie statt.
5 Die Gesundheitsdirektion informiert den Spitalrat über politische
Entwicklungen, die das Spital betreffen.
direktion
Der Spitalrat evaluiert seine Tätigkeit mindestens alle vier Evaluation
Jahre in Zusammenarbeit mit externen Expertinnen und Experten.
1 Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht können der Regie- Aufsicht
rungsrat und die Gesundheitsdirektion vom Spitalrat Auskunft verlan-
gen und Unterlagen einfordern.
2 Bestehen Hinweise auf Unregelmässigkeiten, können der Regie-
rungsrat und die Gesundheitsdirektion die Rechtmässigkeit der Hand-
lungen des Spitals überprüfen und die Herstellung des rechtmässigen
Zustandes verlangen.
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3
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Verordnung über die Spitalräte (SRV)
3 Im Falle der Handlungsunfähigkeit des Spitalrates trifft der Regie-
rungsrat die erforderlichen Vorkehrungen.
4
1 OS 77, 128; Begründung siehe ABI 2022-02-04.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 813.15.
4 LS 813.16.
5 LS 813.17.
6 LS 813.18.