813.111
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)
: Taxordnung
Art. 2 : Taxordnung
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung
sind Personen, die in einem kantonalen Spital behandelt werden.
Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich auf Grund einer fürsorge-
rischen Freiheitsentziehung in einem kantonalen Spital aufhalten oder
dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB6 behandelt
werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und
betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
Patienten-
gruppen