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813.111.1 VVOTAXOOEXRTOESTAROVVoTaxOOExTarO CH-ZH

Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) (VVOTAXO)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

6 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über Geltungsbereich

Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)2.

6

1 Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital Begriffe

von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege.

Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während

einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Über-

weisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als

stationäre Behandlung.

2 Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonder- Sonder-

leistungen zusätzlich verrechnet

1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate

handelt, alle Materialien und andere

Instrumente oder Gegenstände, die dem

Patienten mitgegeben werden, soweit nicht

bereits durch die Grundtaxe bzw. die

Entschädigung für die Basisleistung abgegolten

2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel

sowie von der Patientin oder vom Patienten

gewünschte Arzneimittel, die nicht im

Einstandspreis, zuzüglich

Bewirtschaftungs-

zuschlag von bis zu 20%

Publikumspreis oder

Einstandspreis, zuzüglich

20%, oder Herstellungs-

Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%

3. Fremdtransport

Rechnungsbetrag

leistungen

1.4.14-84

1

813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

4. Transport und Transportbegleitung, soweit

nicht bereits durch die Grundtaxe bzw.

die Entschädigung für die Basisleistung

abgegolten

5. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen

6. Blutalkoholuntersuchungen

08.00-18.00 Uhr

18.00-08.00 Uhr

7.6 Bereitstellung eines Geburtsscheins

8. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers

9. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in

Pauschale enthalten

10. Persönliche Sonderleistungen wie

a. Kosten für Radio- und Fernsehmiete,

Telekommunikationsdienstleistungen,

Aufbewahrung von Wertgegenständen

b. Todesfallkosten

c. Reparaturen von persönlichen Gegenständen,

Kleiderunterhalt usw.

d. Reinigung der persönlichen Wäsche

e. Leistungen der Verwaltung und des

Sozialdienstes wie Abklärung der

Garantieverhältnisse, Übersetzungen,

Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.

f.6 Instandstellung von Einrichtungen, die die

Patientin oder der Patient beschädigt hat

g. Begleitung der Patientin oder des Patienten

an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen

h. sonstige Leistungen

Die vom Spital

festgesetzten Preise

Fr. 60 bis Fr. 120,

zuzüglich Kosten von

Substanzen, die nicht

wieder verwendet

werden können

Fr. 120

Fr. 240

Gebühren gemäss Ver-

ordnung über die Gebüh-

ren im Zivilstandswesen³,

zuzüglich Bearbeitungs-

gebühr von Fr. 10

Fr. 15

nach Tarmed oder nach

den vom Spital

festgesetzten oder

empfohlenen Ansätzen

Die vom Spital

festgesetzten Preise

nach Aufwand

Fr. 60 bis Fr. 120 pro

Stunde, zuzüglich

Sachkosten

Die vom Spital

festgesetzten Preise

Fr. 60 bis Fr. 120 pro

Stunde

Fr. 60 bis Fr. 120 pro

Stunde, zuzüglich

Sachkosten

Fr. 60 pro Stunde

nach Aufwand

2

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs-

gymnastik und Babymassage

12. Kosmetische Behandlungen

13. Alle weiteren Leistungen, für die keine

Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk

vorhanden sind

Die vom Spital

festgesetzten Preise

Die vom Spital

festgesetzten Preise

Fr. 60 bis Fr. 120 pro

Stunde, zuzüglich

Sachkosten

Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen Taxen für

von Patientinnen und Patienten festzusetzen.

Begleitpersonen

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansät- Schulunterricht

zen der Bildungsdirektion verrechnet.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Kleinbeträge

Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge

zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des

Spitals abgeholt werden.

Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der patien- Ablehnung von

tin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt. Patientinnen

oder Patienten

II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Ambulant Basis

Basis nach § 10 der Taxordnung2. Zusätzlich werden Sonderleistungen

gemäss § 3 dieser Verordnung verrechnet.

1 Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 Ambulant

der Taxordnung² erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge

a. für zürcherische Patientinnen und Patienten

20%

b. für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%

c. für ausländische Patientinnen und Patienten

80%

2 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar-

berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich

nach § 16 der Taxordnung2.

Privat

1.4.14-84

3

813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen

Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten

in der Regel

a. Grundtaxen (§ 13 Taxordnung²),

b. Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Tax-

ordnung2),

с. Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung2),

d. Taxen für Sonderleistungen (§ 17 Taxordnung2) gemäss § 3 dieser

Verordnung6.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die

im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne

von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4

nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplan-

tationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten

ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung

gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkos-

ten gedeckt sind.

1 Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient

und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.9

2 Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der

jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz

der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.

6 Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Auf-

nahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu

vollen stationären Ansätzen in Rechnung.

IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich

§§ 14-21.10

10

4

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur⁵

§§ 23 a–23 h.10

V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken

A. Grundtaxe stationär

11 1 Für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflege- Bemessung

versicherung gelten für alle Patientinnen und Patienten diejenigen Tarife, der Grundtaxe

die für Zürcher Patientinnen und Patienten vertraglich vereinbart oder

behördlich festgesetzt wurden (Standorttarif).

2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Mili-

tär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich

vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertrag vor, gelten die Pauschalen nach

§§ 25–29 dieser Verordnung.

3 Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach §§ 25–29 dieser

Verordnung.

7 Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt Begriffe

unterschieden

a. Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und

Patienten, die nicht unter lit. b fallen.

b. Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patien-

tinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur

noch punktuell medizinisch-psychiatrischer Behandlung bedürfen

und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiat-

rischen Einrichtung aufhalten.

7 Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und -patienten setzt Elemente

sich zusammen aus

a. Pauschalen,

b. Zuschlag für 1:1-Betreuung,

c. Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.

Grundtaxe

Akutpatientin-

nen und

-patienten

1.4.14-84

5

Pauschalen

813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

12 1 Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag)

Zürcherische Schweizerische Ausländische

Patientinnen Patientinnen Patientinnen

und und und

Patienten Patienten Patienten

Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich

(ohne Zentrum für Integrative)

Psychiatrie und Klinik für

Forensische Psychiatrie)

1.-5. Aufenthaltstag

ab 6. Aufenthaltstag

991

630

1 101

700

1 211

770

Kinder- und Jugend-

psychiatrischer Dienst

1.-60. Aufenthaltstag

ab 61. Aufenthaltstag

1 331

932

1 479

1 035

1 626

1 139

Integrierte Psychiatrie Winterthur

mit Standorten Winterthur

und Embrach

1.-60. Aufenthaltstag

ab 61. Aufenthaltstag

936

655

1 040

728

1 144

801

Adoleszenzstation

der Integrierten Psychiatrie

Winterthur

1.-60. Aufenthaltstag

ab 61. Aufenthaltstag

1 331

932

1 479

1 035

1 626

1 139

Zentrum für Integrative

Psychiatrie der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich

1.-60. Aufenthaltstag

ab 61. Aufenthaltstag

720

495

800

550

880

605

2 Bei Patientinnen und Patienten der Psychiatrischen Universitäts-

klinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für

Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätz-

lich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall)

Fallteilpauschale

Zürcherische Schweizerische Ausländische

Patientinnen Patientinnen Patientinnen

und und und

Patienten Patienten Patienten

8 527

9 474

10 421

6

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

Bei aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten in der Psychiat-

rischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psy-

chiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird nur dann ein

neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn

zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliess-

lich Aus- und Eintrittstag) liegen.

Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt Zuschlag

für 24 Stunden Fr. 1800.

1:1-Betreuung

Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt Grundtaxe

sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrische

psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obli- Pflegepatientin-

gatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden nen und -patien-

Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft ten

und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden

ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und

Pflegematerial entsprechend § 10 Taxordnung2. Individuelle Betreuungs-

leistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit

Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden.

B. Zusatztaxe stationär

11 Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag)

Zürcherische Schweizerische

Halbprivatabteilung

Privatabteilung

Zusatztaxe

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen

und

und

und

Patienten

Patienten

Patienten

350

350

370

450

450

470

C. Taxen für Sonderleistungen

Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patien- Rechnungen

ten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogener

zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrech- fremder Ärztin-

net.

nen und Ärzte

1.4.14-84

7

813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

D. Besondere Patientengruppen

¹ Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-

und Strafvollzugsbehörde, Gericht usw.) in die Klinik für Forensische

Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen

werden, wird je Patientin und Patient pro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für

die Sicherheitsabteilung, von Fr. 1500 für die Massnahmestation 80A

und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.12

2 Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafunter-

suchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine

andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer

anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, wer-

den die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrech-

net. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der

Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen.

11 Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tags-

über oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthalts-

tag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale

beträgt (in Fr.):12

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen

und

und

und

Patienten

Patienten

Patienten

Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich

(ohne Zentrum für Integrative

Psychiatrie und Klinik

für Forensische Psychiatrie)

Tagesklinik ganzer Tag

456

495

545

Tagesklinik halber Tag

238

270

298

Nachtklinik

348

395

435

Kinder- und Jugend-

psychiatrischer Dienst

665

700

770

Integrierte Psychiatrie Winterthur

mit Standorten Winterthur

und Embrach

Tagesklinik ganzer Tag

585

650

715

Tagesklinik halber Tag

410

455

501

Zentrum für Integrative

Psychiatrie der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich

Tagesklinik ganzer Tag

456

495

545

Tagesklinik halber Tag

238

270

298

8

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie Ferienpatienten

sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag

Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medika-

mente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial.

VI. Schlussbestimmungen

lasse aufgehoben

a. Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxord-

nung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,

b. Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996

geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. No-

vember 1995.

herigen Rechts

Inkrafttreten

1 OS 59, 413.

2 LS 813.111.

3 SR 172.042.110.

4 SR 832.10.

5 Eingefügt durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS

60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

6 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS

60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

7 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61,

365). In Kraft seit 1. November 2006.

8 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS

61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.

9 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS

64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.

10 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS

64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.

11 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 21. August 2012 (OS 67,

545; ABI 2012-08-31). In Kraft seit 1. Januar 2013.

12 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 16. Dezember 2013 (OS

69, 65; ABI 2013-12-20). In Kraft seit 1. März 2014.

.4.14 - 84

9

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