Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) (VVOTAXO)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
6 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über Geltungsbereich
Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)2.
6
1 Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital Begriffe
von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege.
Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während
einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Über-
weisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als
stationäre Behandlung.
2 Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.
Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonder- Sonder-
leistungen zusätzlich verrechnet
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate
handelt, alle Materialien und andere
Instrumente oder Gegenstände, die dem
Patienten mitgegeben werden, soweit nicht
bereits durch die Grundtaxe bzw. die
Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel
sowie von der Patientin oder vom Patienten
gewünschte Arzneimittel, die nicht im
Einstandspreis, zuzüglich
Bewirtschaftungs-
zuschlag von bis zu 20%
Publikumspreis oder
Einstandspreis, zuzüglich
20%, oder Herstellungs-
Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%
3. Fremdtransport
Rechnungsbetrag
leistungen
1.4.14-84
1
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
4. Transport und Transportbegleitung, soweit
nicht bereits durch die Grundtaxe bzw.
die Entschädigung für die Basisleistung
abgegolten
5. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen
6. Blutalkoholuntersuchungen
08.00-18.00 Uhr
18.00-08.00 Uhr
7.6 Bereitstellung eines Geburtsscheins
8. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers
9. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in
Pauschale enthalten
10. Persönliche Sonderleistungen wie
a. Kosten für Radio- und Fernsehmiete,
Telekommunikationsdienstleistungen,
Aufbewahrung von Wertgegenständen
b. Todesfallkosten
c. Reparaturen von persönlichen Gegenständen,
Kleiderunterhalt usw.
d. Reinigung der persönlichen Wäsche
e. Leistungen der Verwaltung und des
Sozialdienstes wie Abklärung der
Garantieverhältnisse, Übersetzungen,
Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.
f.6 Instandstellung von Einrichtungen, die die
Patientin oder der Patient beschädigt hat
g. Begleitung der Patientin oder des Patienten
an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen
h. sonstige Leistungen
Die vom Spital
festgesetzten Preise
Fr. 60 bis Fr. 120,
zuzüglich Kosten von
Substanzen, die nicht
wieder verwendet
werden können
Fr. 120
Fr. 240
Gebühren gemäss Ver-
ordnung über die Gebüh-
ren im Zivilstandswesen³,
zuzüglich Bearbeitungs-
gebühr von Fr. 10
Fr. 15
nach Tarmed oder nach
den vom Spital
festgesetzten oder
empfohlenen Ansätzen
Die vom Spital
festgesetzten Preise
nach Aufwand
Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Stunde, zuzüglich
Sachkosten
Die vom Spital
festgesetzten Preise
Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Stunde
Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Stunde, zuzüglich
Sachkosten
Fr. 60 pro Stunde
nach Aufwand
2
Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs-
gymnastik und Babymassage
12. Kosmetische Behandlungen
13. Alle weiteren Leistungen, für die keine
Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk
vorhanden sind
Die vom Spital
festgesetzten Preise
Die vom Spital
festgesetzten Preise
Fr. 60 bis Fr. 120 pro
Stunde, zuzüglich
Sachkosten
Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen Taxen für
von Patientinnen und Patienten festzusetzen.
Begleitpersonen
Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansät- Schulunterricht
zen der Bildungsdirektion verrechnet.
Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Kleinbeträge
Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge
zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des
Spitals abgeholt werden.
Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der patien- Ablehnung von
tin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt. Patientinnen
oder Patienten
II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen
Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Ambulant Basis
Basis nach § 10 der Taxordnung2. Zusätzlich werden Sonderleistungen
gemäss § 3 dieser Verordnung verrechnet.
1 Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 Ambulant
der Taxordnung² erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge
a. für zürcherische Patientinnen und Patienten
20%
b. für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%
c. für ausländische Patientinnen und Patienten
80%
2 Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar-
berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 16 der Taxordnung2.
Privat
1.4.14-84
3
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen
Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten
in der Regel
a. Grundtaxen (§ 13 Taxordnung²),
b. Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Tax-
ordnung2),
с. Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung2),
d. Taxen für Sonderleistungen (§ 17 Taxordnung2) gemäss § 3 dieser
Verordnung6.
Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die
im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4
nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplan-
tationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten
ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung
gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkos-
ten gedeckt sind.
1 Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient
und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.9
2 Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der
jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz
der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.
6 Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Auf-
nahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu
vollen stationären Ansätzen in Rechnung.
IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich
§§ 14-21.10
8
10
4
Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur⁵
§§ 23 a–23 h.10
V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken
A. Grundtaxe stationär
11 1 Für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflege- Bemessung
versicherung gelten für alle Patientinnen und Patienten diejenigen Tarife, der Grundtaxe
die für Zürcher Patientinnen und Patienten vertraglich vereinbart oder
behördlich festgesetzt wurden (Standorttarif).
2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Mili-
tär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich
vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertrag vor, gelten die Pauschalen nach
§§ 25–29 dieser Verordnung.
3 Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach §§ 25–29 dieser
Verordnung.
7 Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt Begriffe
unterschieden
a. Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und
Patienten, die nicht unter lit. b fallen.
b. Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patien-
tinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur
noch punktuell medizinisch-psychiatrischer Behandlung bedürfen
und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiat-
rischen Einrichtung aufhalten.
7 Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und -patienten setzt Elemente
sich zusammen aus
a. Pauschalen,
b. Zuschlag für 1:1-Betreuung,
c. Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.
Grundtaxe
Akutpatientin-
nen und
-patienten
1.4.14-84
5
Pauschalen
813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
12 1 Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag)
Zürcherische Schweizerische Ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und und und
Patienten Patienten Patienten
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich
(ohne Zentrum für Integrative)
Psychiatrie und Klinik für
Forensische Psychiatrie)
1.-5. Aufenthaltstag
ab 6. Aufenthaltstag
991
630
1 101
700
1 211
770
Kinder- und Jugend-
psychiatrischer Dienst
1.-60. Aufenthaltstag
ab 61. Aufenthaltstag
1 331
932
1 479
1 035
1 626
1 139
Integrierte Psychiatrie Winterthur
mit Standorten Winterthur
und Embrach
1.-60. Aufenthaltstag
ab 61. Aufenthaltstag
936
655
1 040
728
1 144
801
Adoleszenzstation
der Integrierten Psychiatrie
Winterthur
1.-60. Aufenthaltstag
ab 61. Aufenthaltstag
1 331
932
1 479
1 035
1 626
1 139
Zentrum für Integrative
Psychiatrie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich
1.-60. Aufenthaltstag
ab 61. Aufenthaltstag
720
495
800
550
880
605
2 Bei Patientinnen und Patienten der Psychiatrischen Universitäts-
klinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für
Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätz-
lich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall)
Fallteilpauschale
Zürcherische Schweizerische Ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und und und
Patienten Patienten Patienten
8 527
9 474
10 421
6
Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
Bei aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten in der Psychiat-
rischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psy-
chiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird nur dann ein
neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn
zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliess-
lich Aus- und Eintrittstag) liegen.
Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt Zuschlag
für 24 Stunden Fr. 1800.
1:1-Betreuung
Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt Grundtaxe
sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrische
psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obli- Pflegepatientin-
gatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden nen und -patien-
Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft ten
und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden
ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und
Pflegematerial entsprechend § 10 Taxordnung2. Individuelle Betreuungs-
leistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit
Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden.
B. Zusatztaxe stationär
11 Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag)
Zürcherische Schweizerische
Halbprivatabteilung
Privatabteilung
Zusatztaxe
Ausländische
Patientinnen
Patientinnen
Patientinnen
und
und
und
Patienten
Patienten
Patienten
350
350
370
450
450
470
C. Taxen für Sonderleistungen
Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patien- Rechnungen
ten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogener
zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrech- fremder Ärztin-
net.
nen und Ärzte
1.4.14-84
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813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)
D. Besondere Patientengruppen
¹ Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-
und Strafvollzugsbehörde, Gericht usw.) in die Klinik für Forensische
Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen
werden, wird je Patientin und Patient pro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für
die Sicherheitsabteilung, von Fr. 1500 für die Massnahmestation 80A
und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.12
2 Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafunter-
suchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine
andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer
anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, wer-
den die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrech-
net. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der
Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen.
11 Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tags-
über oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthalts-
tag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale
beträgt (in Fr.):12
Zürcherische
Schweizerische
Ausländische
Patientinnen
Patientinnen
Patientinnen
und
und
und
Patienten
Patienten
Patienten
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich
(ohne Zentrum für Integrative
Psychiatrie und Klinik
für Forensische Psychiatrie)
Tagesklinik ganzer Tag
456
495
545
Tagesklinik halber Tag
238
270
298
Nachtklinik
348
395
435
Kinder- und Jugend-
psychiatrischer Dienst
665
700
770
Integrierte Psychiatrie Winterthur
mit Standorten Winterthur
und Embrach
Tagesklinik ganzer Tag
585
650
715
Tagesklinik halber Tag
410
455
501
Zentrum für Integrative
Psychiatrie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich
Tagesklinik ganzer Tag
456
495
545
Tagesklinik halber Tag
238
270
298
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Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1
Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie Ferienpatienten
sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag
Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medika-
mente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial.
VI. Schlussbestimmungen
lasse aufgehoben
a. Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxord-
nung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,
b. Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996
geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. No-
vember 1995.
herigen Rechts
Inkrafttreten
1 OS 59, 413.
2 LS 813.111.
3 SR 172.042.110.
4 SR 832.10.
5 Eingefügt durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS
60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.
6 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS
60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.
7 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61,
365). In Kraft seit 1. November 2006.
8 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS
61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.
9 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS
64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.
10 Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS
64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.
11 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 21. August 2012 (OS 67,
545; ABI 2012-08-31). In Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 16. Dezember 2013 (OS
69, 65; ABI 2013-12-20). In Kraft seit 1. März 2014.
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