Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
1 Die kantonalen Spitäler, einschliesslich ambulanter Ein- Gebühren-
richtungen, erheben für ihre Leistungen Gebühren nach dieser Ver- erhebung
ordnung. Vorbehalten bleiben
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs-
gesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versiche-
rern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden4 kommt er-
gänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung
sind Personen, die in einem kantonalen Spital behandelt werden.
Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich auf Grund einer fürsorge-
rischen Freiheitsentziehung in einem kantonalen Spital aufhalten oder
dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB6 behandelt
werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und
betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
Patienten-
gruppen
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn-
sitz wie folgt unterschieden
a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivil-
rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche
Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.
b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-
rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt
sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95a KVG7. Die Gleich-
stellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vor-
gesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungs-
bereich dieser Verordnung liegen.
813.111
1. 1. 08-59
1
813.111 Taxordnung
c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-
rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-
lung oder des Aufenthaltes im Spital.
1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen
den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie
setzen sich zusammen aus
a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem
Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe
werden nicht mit einbezogen,
b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei-
bungen,
c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden.
2 Sie können innerhalb eines Spitals nach medizinischen Fachgebie-
ten oder Fallgruppen differenziert werden.
Behandlungsart
Ambulante
Behandlung
Stationäre
Behandlung
a. Allgemeine
Abteilung
II. Leistungskategorien
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-
bulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach
der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel-
tenden Regelung.
1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleis-
tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (ambulant Basis).
2 Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Stan-
dards von Abs. 1 hinaus gehen oder für die keine Standards bestehen
(ambulant Privat).
1 In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basis-
leistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung.
2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit-
punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der
Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patien-
ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
2
Taxordnung
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1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet das b. Halbprivate
Spital den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an wie bei und private
Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Abteilung
Bereich.
2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in
der Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt
oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit
entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf
Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der
Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Einerzimmer,
b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine
Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung.
In den Bereichen der ambulanten und stationären Versor- Weitere
gung können weitere Leistungen angeboten werden.
Leistungen
III. Festlegung der Taxen
1 Für Behandlungen der Kategorie ambulant Basis verrech- Ambulante
net das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken
Behandlung
a. TARMED für die darin definierten Leistungen,
b. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere
solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logo-
therapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Still- und Stoma-
beratung sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel,
Mittel und Gegenstände.
a. Ambulant
Basis
2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie
jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Auf-
wand am nächsten kommen.
3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militär-
versicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-
tinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c werden auf den
Taxen Zuschläge von 20% erhoben.
1.1.08 - 59
3
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Taxordnung
b. Ambulant
Privat
Stationäre
Behandlung
a. Grundsatz
b. Grundtaxe
1 Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt das Spital
Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät-
zen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft
werden.
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorar-
berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 16.
1 Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pau-
schalen verrechnet.
2 Die Taxen können nach Spital, Abteilungen innerhalb des Spitals,
medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach Patientengrup-
pen gemäss § 3 abgestuft werden.
3 Die Kosten für Behandlungen auf einer Intensivpflegestation, für
Implantate, für Medikamente sowie für weitere besondere diagnos-
tische, pflegerische oder therapeutische Leistungen können getrennt
in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen
enthalten sind.
4 Bei besonders aufwendigen Behandlungen, deren Kosten wesent-
lich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz
oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von
§§ 10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden.
1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine
Grundtaxe.
2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grund-
taxe die Vollkosten im Sinne von § 4 ohne die Kosten für Lehre und
Forschung.
3 Bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung wird zürcherischen Patientinnen und Patienten der halbprivat
und privaten Abteilung von der Grundtaxe ein Betrag abgezogen, der
dem Anteil entspricht, den die öffentliche Hand gemäss Bundesrecht
bei der stationären Spitalbehandlung in Halbprivat- und Privatabtei-
lungen übernehmen muss.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-
tinnen und Patienten beträgt die Grundtaxe maximal 200% der Voll-
kosten im Sinne von § 4.
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Taxordnung
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¹ Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt das Spital Zusatz-c. Zusatztaxen
taxen.
² Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät-
zen festgelegt.
³ Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorar-
berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 16.
Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden vom Spital Taxen für wei-
nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach tere Leistungen
Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
¹ Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie Ärztliche
stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privat- Zusatzhonorare
abteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtig-
ten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
² Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privat-
rechts vereinbart oder festgelegt.
³ Die Gesundheitsdirektion kann Empfehlungen über die Zusatz-
honorare, insbesondere über ihre Obergrenze, erlassen.
Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be- Sonder-
richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi- leistungen
gung persönlicher Bedürfnisse erhebt das Spital Taxen nach markt-
wirtschaftlichen Grundsätzen.
¹ Das Spital verrechnet für gesunde Neugeborene auf der Besondere
Wöchnerinnenabteilung keine Taxen.
² Für Pflegepatientinnen und -patienten werden neben den Taxen
für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung
und Betreuung erhoben.
³ Das Spital erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die
a. von einer Behörde eingewiesen worden sind,
b. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital
aufhalten,
c. sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im
Spital aufhalten,
d. Patientinnen oder Patienten begleiten.
Patienten-
gruppen
Das Spital stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Ein- und
Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung.
Austrittstag
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5
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Taxordnung
Übertritt
Verzug und
Urlaub
Taxermässigung
Grundsatz
Aufnahme-
formalitäten
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die
Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue
Leistungskategorie geltenden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an.
Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt,
soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Ver-
spätung zur Verfügung gestellt werden.
1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand-
lung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während des
Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das Spital die Taxen für die
versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.
2 Bei Urlaub werden Aus- und Wiedereintrittstag zu vollen Ansätzen
verrechnet.
Das Spital kann die Taxen für Leistungen der allgemeinen
Abteilungen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder
einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Das Spital
berücksichtigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffent-
lichen Sozialhilfe.
IV. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
1 Das Spital gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patien-
ten sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton,
dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung
seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang.
Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz.
2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die
räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
3 Das Spital behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in
der Regel in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant
Privat.
1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient
folgende Unterlagen vor
a. einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,
b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher
Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arz-
tes, ausser in Notfällen,
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d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache
eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der
Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten,
e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung
der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr
oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten
der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder
bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das
Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmass-
lichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen des Spitals werden den patien-
tinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
4 Das Spital ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Fest-
stellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen.
Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte
keine Gebühren erheben.
V. Taxbezug
Die Taxen werden geschuldet
a. von der Patientin oder vom Patienten,
b. von Taxgaranten,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
Taxschuldner
9 Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital Solidarhaftung
solidarisch
a. der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehe-
gatte,
b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
c. die Person, die mit der Patientin oder dem Patienten in tatsächlich
ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebt.
1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich- Fälligkeit,
ten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes².
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung
nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem
Datum der Rechnungstellung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
Verrechnung
und Verjährung
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VI. Verschiedene Bestimmungen
Taxordnung
Taxverträge
¹ Die Gesundheitsdirektion kann mit Versicherern, Amts-
stellen und andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von
dieser Verordnung abgewichen wird.
² Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungs-
rat, soweit dieser nichts anderes bestimmt.
Vollzug
Die Gesundheitsdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie
bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der
Taxen.
Rechtsmittel
Gegen die Taxfestsetzung durch das Spital kann bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Erlasse aufgehoben
a. Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992,
b. Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur vom 24. September
2003.
Inkrafttreten
bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006
(OS 62, 462)
Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleich-
geschlechtlicher Paare³ gilt § 26 lit. c sinngemäss für eine Person, die
mit der Patientin oder dem Patienten in registrierter Partnerschaft
lebt.
8
¹ OS 59, 372.
2 LS 175.2.
3 LS 231.2.
4 LS 682.
5 SR 220.
6 SR 311.0.
7 SR 832.10.
8 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 62, 462; ABI 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2008.