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813.111 CH-ZH

Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

: Taxordnung

1 Die kantonalen Spitäler, einschliesslich ambulanter Ein- Gebühren-

richtungen, erheben für ihre Leistungen Gebühren nach dieser Ver- erhebung

ordnung. Vorbehalten bleiben

a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs-

gesetzgebung des Bundes,

b. Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versiche-

rern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.

2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden4 kommt er-

gänzend zur Anwendung.

Patientinnen

und Patienten

: Taxordnung

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung

sind Personen, die in einem kantonalen Spital behandelt werden.

Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich auf Grund einer fürsorge-

rischen Freiheitsentziehung in einem kantonalen Spital aufhalten oder

dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB6 behandelt

werden.

2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und

betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

Patienten-

gruppen

: Taxordnung

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn-

sitz wie folgt unterschieden

a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivil-

rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche

Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.

b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-

rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt

sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95a KVG7. Die Gleich-

stellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vor-

gesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungs-

bereich dieser Verordnung liegen.

813.111

1. 1. 08-59

1

813.111 Taxordnung

c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-

rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.

2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-

lung oder des Aufenthaltes im Spital.

: Taxordnung

1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen

den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie

setzen sich zusammen aus

a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem

Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe

werden nicht mit einbezogen,

b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei-

bungen,

c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten

übernommen werden.

2 Sie können innerhalb eines Spitals nach medizinischen Fachgebie-

ten oder Fallgruppen differenziert werden.

Behandlungsart

Ambulante

Behandlung

Stationäre

Behandlung

a. Allgemeine

Abteilung

II. Leistungskategorien

: Taxordnung

Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-

bulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach

der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel-

tenden Regelung.

: Taxordnung

1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleis-

tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche-

rung (ambulant Basis).

2 Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Stan-

dards von Abs. 1 hinaus gehen oder für die keine Standards bestehen

(ambulant Privat).

: Taxordnung

1 In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basis-

leistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflege-

versicherung.

2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit-

punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der

Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patien-

ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.

2

Taxordnung

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: Taxordnung

1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet das b. Halbprivate

Spital den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an wie bei und private

Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Abteilung

Bereich.

2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in

der Regel Anspruch auf

a. Unterbringung in einem Zweierzimmer,

b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt

oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit

entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf

Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.

3 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der

Regel Anspruch auf

a. Unterbringung in einem Einerzimmer,

b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine

Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung.

: Taxordnung

In den Bereichen der ambulanten und stationären Versor- Weitere

gung können weitere Leistungen angeboten werden.

Leistungen

III. Festlegung der Taxen

: Taxordnung

1 Für Behandlungen der Kategorie ambulant Basis verrech- Ambulante

net das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken

Behandlung

a. TARMED für die darin definierten Leistungen,

b. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere

solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logo-

therapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Still- und Stoma-

beratung sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel,

Mittel und Gegenstände.

a. Ambulant

Basis

2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie

jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Auf-

wand am nächsten kommen.

3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militär-

versicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.

4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-

tinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c werden auf den

Taxen Zuschläge von 20% erhoben.

1.1.08 - 59

3

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Taxordnung

b. Ambulant

Privat

Stationäre

Behandlung

a. Grundsatz

b. Grundtaxe

: Taxordnung

1 Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt das Spital

Zusatztaxen.

2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät-

zen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft

werden.

3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorar-

berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich

nach § 16.

: Taxordnung

1 Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pau-

schalen verrechnet.

2 Die Taxen können nach Spital, Abteilungen innerhalb des Spitals,

medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach Patientengrup-

pen gemäss § 3 abgestuft werden.

3 Die Kosten für Behandlungen auf einer Intensivpflegestation, für

Implantate, für Medikamente sowie für weitere besondere diagnos-

tische, pflegerische oder therapeutische Leistungen können getrennt

in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen

enthalten sind.

4 Bei besonders aufwendigen Behandlungen, deren Kosten wesent-

lich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz

oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von

§§ 10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden.

: Taxordnung

1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine

Grundtaxe.

2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grund-

taxe die Vollkosten im Sinne von § 4 ohne die Kosten für Lehre und

Forschung.

3 Bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche-

rung wird zürcherischen Patientinnen und Patienten der halbprivat

und privaten Abteilung von der Grundtaxe ein Betrag abgezogen, der

dem Anteil entspricht, den die öffentliche Hand gemäss Bundesrecht

bei der stationären Spitalbehandlung in Halbprivat- und Privatabtei-

lungen übernehmen muss.

4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-

tinnen und Patienten beträgt die Grundtaxe maximal 200% der Voll-

kosten im Sinne von § 4.

4

Taxordnung

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: Taxordnung

¹ Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt das Spital Zusatz-c. Zusatztaxen

taxen.

² Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät-

zen festgelegt.

³ Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorar-

berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich

nach § 16.

: Taxordnung

Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden vom Spital Taxen für wei-

nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach tere Leistungen

Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.

: Taxordnung

¹ Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie Ärztliche

stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privat- Zusatzhonorare

abteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtig-

ten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.

² Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privat-

rechts vereinbart oder festgelegt.

³ Die Gesundheitsdirektion kann Empfehlungen über die Zusatz-

honorare, insbesondere über ihre Obergrenze, erlassen.

: Taxordnung

Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be- Sonder-

richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi- leistungen

gung persönlicher Bedürfnisse erhebt das Spital Taxen nach markt-

wirtschaftlichen Grundsätzen.

: Taxordnung

¹ Das Spital verrechnet für gesunde Neugeborene auf der Besondere

Wöchnerinnenabteilung keine Taxen.

² Für Pflegepatientinnen und -patienten werden neben den Taxen

für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung

und Betreuung erhoben.

³ Das Spital erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die

a. von einer Behörde eingewiesen worden sind,

b. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital

aufhalten,

c. sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im

Spital aufhalten,

d. Patientinnen oder Patienten begleiten.

Patienten-

gruppen

: Taxordnung

Das Spital stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Ein- und

Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung.

Austrittstag

1.1.08 - 59

5

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Taxordnung

Übertritt

Verzug und

Urlaub

Taxermässigung

Grundsatz

Aufnahme-

formalitäten

: Taxordnung

Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die

Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue

Leistungskategorie geltenden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an.

Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt,

soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Ver-

spätung zur Verfügung gestellt werden.

: Taxordnung

1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand-

lung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während des

Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das Spital die Taxen für die

versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.

2 Bei Urlaub werden Aus- und Wiedereintrittstag zu vollen Ansätzen

verrechnet.

: Taxordnung

Das Spital kann die Taxen für Leistungen der allgemeinen

Abteilungen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder

einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Das Spital

berücksichtigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhält-

nisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffent-

lichen Sozialhilfe.

IV. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

: Taxordnung

1 Das Spital gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patien-

ten sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton,

dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung

seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang.

Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz.

2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die

räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.

3 Das Spital behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in

der Regel in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant

Privat.

: Taxordnung

1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient

folgende Unterlagen vor

a. einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,

b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher

Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,

c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arz-

tes, ausser in Notfällen,

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Taxordnung 813.111

d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache

eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der

Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten,

e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung

der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr

oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten

der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder

bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das

Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmass-

lichen Rechnungsbetrages verlangen.

3 Die Kosten für die Abklärungen des Spitals werden den patien-

tinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.

4 Das Spital ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Fest-

stellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen.

Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte

keine Gebühren erheben.

V. Taxbezug

: Taxordnung

Die Taxen werden geschuldet

a. von der Patientin oder vom Patienten,

b. von Taxgaranten,

c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.

Taxschuldner

: Taxordnung

9 Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital Solidarhaftung

solidarisch

a. der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehe-

gatte,

b. die Inhaber der elterlichen Sorge,

c. die Person, die mit der Patientin oder dem Patienten in tatsächlich

ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebt.

: Taxordnung

1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich- Fälligkeit,

ten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes².

2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung

nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.

3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem

Datum der Rechnungstellung.

4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und

Schuldübernahme sind anwendbar.

Verrechnung

und Verjährung

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VI. Verschiedene Bestimmungen

Taxordnung

Taxverträge

: Taxordnung

¹ Die Gesundheitsdirektion kann mit Versicherern, Amts-

stellen und andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von

dieser Verordnung abgewichen wird.

² Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungs-

rat, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Vollzug

: Taxordnung

Die Gesundheitsdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie

bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der

Taxen.

Rechtsmittel

: Taxordnung

Gegen die Taxfestsetzung durch das Spital kann bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.

Aufhebung

bisherigen

Rechts

: Taxordnung

Erlasse aufgehoben

a. Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992,

b. Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur vom 24. September

2003.

Inkrafttreten

: Taxordnung

bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006

(OS 62, 462)

Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleich-

geschlechtlicher Paare³ gilt § 26 lit. c sinngemäss für eine Person, die

mit der Patientin oder dem Patienten in registrierter Partnerschaft

lebt.

8

¹ OS 59, 372.

2 LS 175.2.

3 LS 231.2.

4 LS 682.

5 SR 220.

6 SR 311.0.

7 SR 832.10.

8 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 2004.

9 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 62, 462; ABI 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2008.

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