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Art. 2 : Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS)

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Art. 2

Die Spitäler

Aufgaben

a. dienen der regionalen und überregionalen psychiatrischen Ver- der Spitäler

sorgung,

b. unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c. unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung

in den Berufen des Gesundheitswesens.

B. Organisationsgrundsätze

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