813.11
VPSOHPCOSPC
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS)
Art. 2
Die Spitäler
Aufgaben
a. dienen der regionalen und überregionalen psychiatrischen Ver- der Spitäler
sorgung,
b. unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung
in den Berufen des Gesundheitswesens.
B. Organisationsgrundsätze