Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS) (VPS)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Diese Verordnung gilt für folgende psychiatrische Spitäler: Geltungsbereich
a. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),
b. Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich
(KJPD),
c. Psychiatriezentrum Rheinau (PZR),
d. Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw).
Die Spitäler
Aufgaben
a. dienen der regionalen und überregionalen psychiatrischen Ver- der Spitäler
sorgung,
b. unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung
in den Berufen des Gesundheitswesens.
B. Organisationsgrundsätze
Die Spitäler führen in der Regel Abteilungen für grund- und Abteilungs-
solche für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten.
struktur
Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einzelheiten der Leistungs-
Leistungsaufträge, die sie den Spitälern mit der Spitalliste erteilt.
aufträge
1. 1. 10-67
1
813.11
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler
Erweiterte
Tätigkeits-
bereiche
Führungs-
struktur
Zentrale
Dienste
Hausordnung
Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesundheitsgesetzes2
können die Spitäler mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion über
die staatlichen Leistungsaufträge hinaus weitere Leistungen erbringen,
soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die
dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
1 Jedem Spital steht eine Gesamtleiterin oder ein Gesamtlei-
ter vor, der bzw. dem die operative Führung des Spitals obliegt. Sie
oder er führt den Titel einer Spitaldirektorin bzw. eines Spitaldirektors.
2 Die Gesundheitsdirektion kann diese Führungskompetenz einem
Gremium übertragen. Dieses besteht aus den Leiterinnen und Leitern
der zentralen Organisationseinheiten sowie weiterer Bereiche, sofern
es die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Die Gesundheitsdirektion
legt den Vorsitz fest.
3 Die Gesundheitsdirektion regelt im Übrigen die Grundsätze der
Führungsstrukturen jedes Spitals nach seinen betrieblichen Erforder-
nissen.
Die Gesundheitsdirektion kann bestimmen, dass medizinische,
technische, kaufmännische oder administrative Dienste für mehrere
Spitäler gemeinsam betrieben werden.
Die Spitäler erlassen Hausordnungen.
Honorare
für Gutachten,
Zeugnisse
und Berichte
a. Rechnungs-
stellung
b. Aufteilung
C. Spitalpersonal
Für ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Berichte und die
dazu erforderlichen Untersuchungen stellen die Spitäler Rechnung
nach der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen
Spitäler. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Spitalverwaltung.
a.
1 Die Ärztin oder der Arzt erhält
40% des Rechnungsbetrags nach § 9 oder
b. die ärztliche Leistungskomponente, wenn die Leistungen nach Tar-
med verrechnet werden.
2 Der verbleibende Betrag fliesst der Betriebsrechnung zu.
2
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler
813.11
3 Die Gesundheitsdirektion kann den Anteil der Ärztin oder des
Arztes
a. für die Erstellung von Gutachten, insbesondere solche der Foren-
sik, herabsetzen,
b. für die Erstellung von Zeugnissen und Berichten bis auf 80% des
Rechnungsbetrags erhöhen. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, wenn
die Leistungen nach Tarmed verrechnet werden.
1 Die Gesundheitsdirektion kann einem Spital bewilligen, c. Gutachten-
den Anteil der Ärztinnen und Ärzte aus der Erstellung von Gutachten honorarpool
gemäss § 10 nicht direkt auszuzahlen, sondern wie folgt zu verwenden
a. 80-90% fliessen einem Gutachtenhonorarpool der Klinik zu, in der
die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden sind.
b. Der Restbetrag fliesst einem Gutachtenhonorarpool des Spitals zu.
2 Für die Verwendung und Verteilung der Gelder gilt § 5 bzw. § 6
des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006
(ZHG) sinngemäss. Die Poolgelder können auch für Auszahlungen an
Psychologinnen und Psychologen, die bei der Erstellung der Gutach-
ten beteiligt waren, sowie an weitere nach ZHG honorarberechtigte
Ärztinnen und Ärzte verwendet werden.
Bei Gutachten, die von Assistenzärztinnen und -ärzten ab- Verantwortlich-
gefasst werden, hat die Chefärztin oder der Chefarzt, die Leitende keit
Ärztin oder der Leitende Arzt oder die Oberärztin oder der Oberarzt
für das Gutachten einzustehen und dies durch Mitunterzeichnung zu
bezeugen.
Klinik-
Die Klinikdirektorinnen und -direktoren der Psychiatrischen Anstellungs-
Universitätsklinik Zürich (PUK) und des Kinder- und Jugendpsychiat- dauer von
rischen Dienstes (KJPD) können von der Gesundheitsdirektion auf
Gesuch hin ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit über die Alters- und -direktoren
grenze für Angestellte hinaus beschäftigt werden.
direktorinnen
D. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1. 1. 10-67
3
Inkrafttreten
813.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler
Übergangs-
bestimmungen
Hat die Gesundheitsdirektion für ein Spital noch keine
Regelung gemäss § 6 getroffen, gelten für dieses die im Anhang auf-
geführten Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die kanto-
nalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981.
4
1 OS 64, 891; Begründung siehe ABI 2009, 2474.
2 LS 810.1.
3 LS 813.14.
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler
Anhang
Verordnung
über die kantonalen Krankenhäuser
(vom 28. Januar 1981)
Übergangsrechtliche Weitergeltung von §§ 9-11, 14, 21-23
813.11
1 Der Verwalter ist für eine Betriebsführung nach bewähr-
ten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen verantwort-
lich.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a. das gesamte Rechnungswesen,
b. die Anstellung und Entlassung des dem Angestelltenreglement un-
terstellten Personals im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse,
c. bei Assistenzärzten und Personal mit vermehrter Verantwortung,
das fachlich dem Chefarzt untersteht, erfolgt die Anstellung auf
Vorschlag des Chefarztes,
d. der gesamte Einkauf im Rahmen der verfügbaren Kredite und der
ihm zustehenden Kompetenzen, auf die Anträge der Chefärzte und
der leitenden Organe ist angemessen Rücksicht zu nehmen,
e. der Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars im Rahmen der
bestehenden Vorschriften,
f. die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, technischen und
gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Betriebe,
g. der Erlass von organisatorischen Bestimmungen sowie von Dienst-
und Hausordnungen,
h. die Information des Personals.
1 Der Leiter des Pflegedienstes ist verantwortlich für die
pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a. die Organisation und Koordination des Pflegedienstes,
b. die Auswahl des Pflegepersonals,
c. die Aufteilung des ihm unterstellten Pflegepersonals auf die einzel-
nen Abteilungen,
d. die Kontrolle der Bettenbelegung,
e. die Wahl des Pflegesystems,
f. der Erlass von Richtlinien für die Pflege in Zusammenarbeit mit
dem Chefarzt.
1 Der Leiter des Pflegedienstes ist administrativ dem Ver-
walter unterstellt.
2 Die Ärzte sind gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt,
soweit es die Untersuchung und Behandlung des Patienten betrifft.
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