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813.11 VPSOHPCOSPC CH-ZH

Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS) (VPS)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Diese Verordnung gilt für folgende psychiatrische Spitäler: Geltungsbereich

a. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),

b. Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich

(KJPD),

c. Psychiatriezentrum Rheinau (PZR),

d. Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw).

Die Spitäler

Aufgaben

a. dienen der regionalen und überregionalen psychiatrischen Ver- der Spitäler

sorgung,

b. unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c. unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung

in den Berufen des Gesundheitswesens.

B. Organisationsgrundsätze

Die Spitäler führen in der Regel Abteilungen für grund- und Abteilungs-

solche für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten.

struktur

Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einzelheiten der Leistungs-

Leistungsaufträge, die sie den Spitälern mit der Spitalliste erteilt.

aufträge

1. 1. 10-67

1

813.11

Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler

Erweiterte

Tätigkeits-

bereiche

Führungs-

struktur

Zentrale

Dienste

Hausordnung

Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesundheitsgesetzes2

können die Spitäler mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion über

die staatlichen Leistungsaufträge hinaus weitere Leistungen erbringen,

soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die

dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

1 Jedem Spital steht eine Gesamtleiterin oder ein Gesamtlei-

ter vor, der bzw. dem die operative Führung des Spitals obliegt. Sie

oder er führt den Titel einer Spitaldirektorin bzw. eines Spitaldirektors.

2 Die Gesundheitsdirektion kann diese Führungskompetenz einem

Gremium übertragen. Dieses besteht aus den Leiterinnen und Leitern

der zentralen Organisationseinheiten sowie weiterer Bereiche, sofern

es die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Die Gesundheitsdirektion

legt den Vorsitz fest.

3 Die Gesundheitsdirektion regelt im Übrigen die Grundsätze der

Führungsstrukturen jedes Spitals nach seinen betrieblichen Erforder-

nissen.

Die Gesundheitsdirektion kann bestimmen, dass medizinische,

technische, kaufmännische oder administrative Dienste für mehrere

Spitäler gemeinsam betrieben werden.

Die Spitäler erlassen Hausordnungen.

Honorare

für Gutachten,

Zeugnisse

und Berichte

a. Rechnungs-

stellung

b. Aufteilung

C. Spitalpersonal

Für ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Berichte und die

dazu erforderlichen Untersuchungen stellen die Spitäler Rechnung

nach der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen

Spitäler. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Spitalverwaltung.

a.

1 Die Ärztin oder der Arzt erhält

40% des Rechnungsbetrags nach § 9 oder

b. die ärztliche Leistungskomponente, wenn die Leistungen nach Tar-

med verrechnet werden.

2 Der verbleibende Betrag fliesst der Betriebsrechnung zu.

2

Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler

813.11

3 Die Gesundheitsdirektion kann den Anteil der Ärztin oder des

Arztes

a. für die Erstellung von Gutachten, insbesondere solche der Foren-

sik, herabsetzen,

b. für die Erstellung von Zeugnissen und Berichten bis auf 80% des

Rechnungsbetrags erhöhen. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, wenn

die Leistungen nach Tarmed verrechnet werden.

1 Die Gesundheitsdirektion kann einem Spital bewilligen, c. Gutachten-

den Anteil der Ärztinnen und Ärzte aus der Erstellung von Gutachten honorarpool

gemäss § 10 nicht direkt auszuzahlen, sondern wie folgt zu verwenden

a. 80-90% fliessen einem Gutachtenhonorarpool der Klinik zu, in der

die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden sind.

b. Der Restbetrag fliesst einem Gutachtenhonorarpool des Spitals zu.

2 Für die Verwendung und Verteilung der Gelder gilt § 5 bzw. § 6

des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006

(ZHG) sinngemäss. Die Poolgelder können auch für Auszahlungen an

Psychologinnen und Psychologen, die bei der Erstellung der Gutach-

ten beteiligt waren, sowie an weitere nach ZHG honorarberechtigte

Ärztinnen und Ärzte verwendet werden.

Bei Gutachten, die von Assistenzärztinnen und -ärzten ab- Verantwortlich-

gefasst werden, hat die Chefärztin oder der Chefarzt, die Leitende keit

Ärztin oder der Leitende Arzt oder die Oberärztin oder der Oberarzt

für das Gutachten einzustehen und dies durch Mitunterzeichnung zu

bezeugen.

Klinik-

Die Klinikdirektorinnen und -direktoren der Psychiatrischen Anstellungs-

Universitätsklinik Zürich (PUK) und des Kinder- und Jugendpsychiat- dauer von

rischen Dienstes (KJPD) können von der Gesundheitsdirektion auf

Gesuch hin ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit über die Alters- und -direktoren

grenze für Angestellte hinaus beschäftigt werden.

direktorinnen

D. Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

1. 1. 10-67

3

Inkrafttreten

813.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler

Übergangs-

bestimmungen

Hat die Gesundheitsdirektion für ein Spital noch keine

Regelung gemäss § 6 getroffen, gelten für dieses die im Anhang auf-

geführten Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die kanto-

nalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981.

4

1 OS 64, 891; Begründung siehe ABI 2009, 2474.

2 LS 810.1.

3 LS 813.14.

Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler

Anhang

Verordnung

über die kantonalen Krankenhäuser

(vom 28. Januar 1981)

Übergangsrechtliche Weitergeltung von §§ 9-11, 14, 21-23

813.11

1 Der Verwalter ist für eine Betriebsführung nach bewähr-

ten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen verantwort-

lich.

2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a. das gesamte Rechnungswesen,

b. die Anstellung und Entlassung des dem Angestelltenreglement un-

terstellten Personals im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse,

c. bei Assistenzärzten und Personal mit vermehrter Verantwortung,

das fachlich dem Chefarzt untersteht, erfolgt die Anstellung auf

Vorschlag des Chefarztes,

d. der gesamte Einkauf im Rahmen der verfügbaren Kredite und der

ihm zustehenden Kompetenzen, auf die Anträge der Chefärzte und

der leitenden Organe ist angemessen Rücksicht zu nehmen,

e. der Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars im Rahmen der

bestehenden Vorschriften,

f. die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, technischen und

gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Betriebe,

g. der Erlass von organisatorischen Bestimmungen sowie von Dienst-

und Hausordnungen,

h. die Information des Personals.

1 Der Leiter des Pflegedienstes ist verantwortlich für die

pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten.

2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a. die Organisation und Koordination des Pflegedienstes,

b. die Auswahl des Pflegepersonals,

c. die Aufteilung des ihm unterstellten Pflegepersonals auf die einzel-

nen Abteilungen,

d. die Kontrolle der Bettenbelegung,

e. die Wahl des Pflegesystems,

f. der Erlass von Richtlinien für die Pflege in Zusammenarbeit mit

dem Chefarzt.

1 Der Leiter des Pflegedienstes ist administrativ dem Ver-

walter unterstellt.

2 Die Ärzte sind gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt,

soweit es die Untersuchung und Behandlung des Patienten betrifft.

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