812.4
KEKVOCCECOEC
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 8
1 Ergänzend zu den Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts kommen die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 zur Anwendung.
2 Gegen Endentscheide der KEK im Zuständigkeitsbereich des Kantons kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide, die im Auftrag eines anderen Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein getroffen werden, richtet sich nach dem Recht des auftraggebenden Kantons bzw. des Fürstentums Liechten-
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