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Art. 7 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

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Art. 7

Das wissenschaftliche Sekretariat

a. unterzieht die Gesuche einer Vorprüfung,

b. bestimmt die Verfahrensart gemäss Art. 5–7 OV-HFG, in der die

Gesuche zu behandeln sind,

c. berät die Forschenden.

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