812.4
KEKVOCCECOEC
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 7
Das wissenschaftliche Sekretariat
a. unterzieht die Gesuche einer Vorprüfung,
b. bestimmt die Verfahrensart gemäss Art. 5–7 OV-HFG, in der die
Gesuche zu behandeln sind,
c. berät die Forschenden.