Art. 6 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 6
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
a. weist den Abteilungen die Geschäfte zu,
b. bestimmt das Mitglied, das der Abteilung bei Gesuchen im ordent-
lichen Verfahren gemäss Art. 5 OV-HFG Antrag stellt,
c. bestimmt die Mitglieder einer Abteilung, die über Gesuche im ver-
einfachten Verfahren gemäss Art. 6 OV-HFG entscheiden,
d. stellt effiziente Abläufe in der Geschäftsstelle sicher,
e. organisiert die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Abteilun-
gen,
f. organisiert Weiterbildungen für Mitglieder der KEK gemäss Art. 2
Abs. 1 OV-HFG,
g. kann die KEK in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsi-
denten gegen aussen vertreten.
2 Sie oder er berücksichtigt bei der Aufgabenzuweisung die Fach-
kompetenz, die frühere Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die
zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder sowie allfällige Interessenkon-
flikte. Sie oder er achtet auf eine gleichmässige Belastung der Mitglie-
der.
2
Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)