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812.4 KEKVOCCECOEC CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

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Art. 6

1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

a. weist den Abteilungen die Geschäfte zu,

b. bestimmt das Mitglied, das der Abteilung bei Gesuchen im ordent-

lichen Verfahren gemäss Art. 5 OV-HFG Antrag stellt,

c. bestimmt die Mitglieder einer Abteilung, die über Gesuche im ver-

einfachten Verfahren gemäss Art. 6 OV-HFG entscheiden,

d. stellt effiziente Abläufe in der Geschäftsstelle sicher,

e. organisiert die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Abteilun-

gen,

f. organisiert Weiterbildungen für Mitglieder der KEK gemäss Art. 2

Abs. 1 OV-HFG,

g. kann die KEK in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsi-

denten gegen aussen vertreten.

2 Sie oder er berücksichtigt bei der Aufgabenzuweisung die Fach-

kompetenz, die frühere Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die

zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder sowie allfällige Interessenkon-

flikte. Sie oder er achtet auf eine gleichmässige Belastung der Mitglie-

der.

2

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

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