812.4
KEKVOCCECOEC
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 5
1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem
Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, allfälli-
gen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen
Sekretariats und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdienstes.
2 Die Geschäftsleitung
a. stellt den ordnungsgemässen Geschäftsgang sicher,
b. sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis der Abteilungen,
c. regelt die Zusammenarbeit innerhalb der KEK.