Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.4 KEKVOCCECOEC CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem

Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, allfälli-

gen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem

Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen

Sekretariats und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdienstes.

2 Die Geschäftsleitung

a. stellt den ordnungsgemässen Geschäftsgang sicher,

b. sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis der Abteilungen,

c. regelt die Zusammenarbeit innerhalb der KEK.

← Art. 4 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →