812.4
KEKVOCCECOEC
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 4
1 Die Präsidentin oder der Präsident steht der KEK und der
Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen.
2 Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen.