Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.4 KEKVOCCECOEC CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

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Art. 4

1 Die Präsidentin oder der Präsident steht der KEK und der

Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen.

2 Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen.

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