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812.4 KEKVOCCECOEC CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

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Art. 3

1 Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesu- Organisation

chen, die im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 der Organisations-

verordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV-

HFG)6 zu bearbeiten sind.

2 Sie kann den Abteilungen thematische Schwerpunkte zuweisen.

1.10.21 114

1

812.4

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

3 Die Abteilungen werden von der Präsidentin oder dem Präsiden-

ten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Wer-

den mehr als zwei Abteilungen gebildet, bestimmt die KEK die Vorsit-

zenden der weiteren Abteilungen.

4 Die KEK erlässt das Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Ge-

nehmigung durch die Gesundheitsdirektion.

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