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KEKVOCCECOEC
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 3
1 Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesu- Organisation
chen, die im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 der Organisations-
verordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV-
HFG)6 zu bearbeiten sind.
2 Sie kann den Abteilungen thematische Schwerpunkte zuweisen.
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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
3 Die Abteilungen werden von der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Wer-
den mehr als zwei Abteilungen gebildet, bestimmt die KEK die Vorsit-
zenden der weiteren Abteilungen.
4 Die KEK erlässt das Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Ge-
nehmigung durch die Gesundheitsdirektion.