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Art. 2 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

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Art. 2

1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsiden- Wahl und

ten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Aufsicht

Mitglieder der KEK.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3 Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung

des 75. Altersjahres.

4 Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

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