812.4
KEKVOCCECOEC
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 2
1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsiden- Wahl und
ten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Aufsicht
Mitglieder der KEK.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung
des 75. Altersjahres.
4 Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.