812.4
KEKVOCCECOEC
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
Art. 1
1 Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und Aufgaben und
bewilligt Forschungsprojekte betreffend Krankheiten des Menschen Zuständigkeit
sowie Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers.
2 Die KEK
a. erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethik-
kommission zuweist,
b. ist die unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundes-
gesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Orga-
nen, Geweben und Zellens,
c. beurteilt im Auftrag der Gesundheitsdirektion medizinische und
ethische Fragen im Bereich des Gesundheitswesens.
3 Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion kann die KEK im Auf-
trag anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätig wer-
den.
der KEK