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812.4 KEKVOCCECOEC CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

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Art. 1

1 Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und Aufgaben und

bewilligt Forschungsprojekte betreffend Krankheiten des Menschen Zuständigkeit

sowie Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers.

2 Die KEK

a. erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethik-

kommission zuweist,

b. ist die unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundes-

gesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Orga-

nen, Geweben und Zellens,

c. beurteilt im Auftrag der Gesundheitsdirektion medizinische und

ethische Fragen im Bereich des Gesundheitswesens.

3 Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion kann die KEK im Auf-

trag anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätig wer-

den.

der KEK

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV) Art. 2 →

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