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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV) (KEKV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und Aufgaben und

bewilligt Forschungsprojekte betreffend Krankheiten des Menschen Zuständigkeit

sowie Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers.

2 Die KEK

a. erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethik-

kommission zuweist,

b. ist die unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundes-

gesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Orga-

nen, Geweben und Zellens,

c. beurteilt im Auftrag der Gesundheitsdirektion medizinische und

ethische Fragen im Bereich des Gesundheitswesens.

3 Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion kann die KEK im Auf-

trag anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätig wer-

den.

der KEK

1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsiden- Wahl und

ten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Aufsicht

Mitglieder der KEK.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3 Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung

des 75. Altersjahres.

4 Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

1 Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesu- Organisation

chen, die im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 der Organisations-

verordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV-

HFG)6 zu bearbeiten sind.

2 Sie kann den Abteilungen thematische Schwerpunkte zuweisen.

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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

3 Die Abteilungen werden von der Präsidentin oder dem Präsiden-

ten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Wer-

den mehr als zwei Abteilungen gebildet, bestimmt die KEK die Vorsit-

zenden der weiteren Abteilungen.

4 Die KEK erlässt das Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Ge-

nehmigung durch die Gesundheitsdirektion.

1 Die Präsidentin oder der Präsident steht der KEK und der

Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen.

2 Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen.

1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem

Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, allfälli-

gen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem

Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen

Sekretariats und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdienstes.

2 Die Geschäftsleitung

a. stellt den ordnungsgemässen Geschäftsgang sicher,

b. sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis der Abteilungen,

c. regelt die Zusammenarbeit innerhalb der KEK.

1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

a. weist den Abteilungen die Geschäfte zu,

b. bestimmt das Mitglied, das der Abteilung bei Gesuchen im ordent-

lichen Verfahren gemäss Art. 5 OV-HFG Antrag stellt,

c. bestimmt die Mitglieder einer Abteilung, die über Gesuche im ver-

einfachten Verfahren gemäss Art. 6 OV-HFG entscheiden,

d. stellt effiziente Abläufe in der Geschäftsstelle sicher,

e. organisiert die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Abteilun-

gen,

f. organisiert Weiterbildungen für Mitglieder der KEK gemäss Art. 2

Abs. 1 OV-HFG,

g. kann die KEK in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsi-

denten gegen aussen vertreten.

2 Sie oder er berücksichtigt bei der Aufgabenzuweisung die Fach-

kompetenz, die frühere Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die

zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder sowie allfällige Interessenkon-

flikte. Sie oder er achtet auf eine gleichmässige Belastung der Mitglie-

der.

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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

Das wissenschaftliche Sekretariat

a. unterzieht die Gesuche einer Vorprüfung,

b. bestimmt die Verfahrensart gemäss Art. 5–7 OV-HFG, in der die

Gesuche zu behandeln sind,

c. berät die Forschenden.

1 Ergänzend zu den Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts kommen die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 zur Anwendung.

2 Gegen Endentscheide der KEK im Zuständigkeitsbereich des Kantons kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide, die im Auftrag eines anderen Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein getroffen werden, richtet sich nach dem Recht des auftraggebenden Kantons bzw. des Fürstentums Liechten-

stein.

lit. a und Abs. 3.

2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement von

swissethics vom 19. April 2014 in der Fassung vom 9. Juli 2018*.

1 OS 76, 335; Begründung siehe AB1 2021-07-09.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.

3 LS 172.1.

4 LS 175.2.

5 SR 810.21.

6 SR 810.308.

* abrufbar unter www.swissethics.ch > Themen > Gebührenordnung

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Wissenschaft-

liches

Sekretariat

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