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812.1 HMVOPTOMED CH-ZH

Art. 7 : Heilmittelverordnung (HMV)

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Art. 7

Zulässige Abgabestellen für Arzneimittel sind

a. öffentliche Apotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i HMG,

b. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Privatapotheken, in denen

Arzneimittel in Selbstdispensation gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG

abgegeben werden,

c. komplementärmedizinische Privatapotheken, in denen Arzneimit-

tel gestützt auf Art. 49 VAM abgegeben werden,

d. Spitalapotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. j HMG,

e.3

f. Heimapotheken in Alters- und Pflegeheimen zur Versorgung der

Bewohnerinnen und Bewohner mit Arzneimitteln,

g. Drogerien,

h. Tierspitalapotheken als Einrichtung in einem universitären tierärzt-

lichen Praxisbetrieb, die pharmazeutische Dienstleistungen für die

zu behandelnden Tiere anbietet,

i. Zoo- und Imkerfachgeschäfte gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.

2

Heilmittelverordnung (HMV)

812.1

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