Art. 7 : Heilmittelverordnung (HMV)
Art. 7
Zulässige Abgabestellen für Arzneimittel sind
a. öffentliche Apotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i HMG,
b. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Privatapotheken, in denen
Arzneimittel in Selbstdispensation gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG
abgegeben werden,
c. komplementärmedizinische Privatapotheken, in denen Arzneimit-
tel gestützt auf Art. 49 VAM abgegeben werden,
d. Spitalapotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. j HMG,
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f. Heimapotheken in Alters- und Pflegeheimen zur Versorgung der
Bewohnerinnen und Bewohner mit Arzneimitteln,
g. Drogerien,
h. Tierspitalapotheken als Einrichtung in einem universitären tierärzt-
lichen Praxisbetrieb, die pharmazeutische Dienstleistungen für die
zu behandelnden Tiere anbietet,
i. Zoo- und Imkerfachgeschäfte gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.
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Heilmittelverordnung (HMV)
812.1