812.1
HMVOPTOMED
CH-ZH
Art. 33 : Heilmittelverordnung (HMV)
Art. 33
Die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Veterinäramt kön-
nen über ausgestellte Bewilligungen folgende Daten veröffentlichen
a. Name und Adresse des bewilligten Standorts, insbesondere der Ab-
gabestelle,
b. Name der Person mit der fachlichen Leitung,
c. bewilligte Tätigkeiten.