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812.1 HMVOPTOMED CH-ZH

Art. 33 : Heilmittelverordnung (HMV)

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Art. 33

Die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Veterinäramt kön-

nen über ausgestellte Bewilligungen folgende Daten veröffentlichen

a. Name und Adresse des bewilligten Standorts, insbesondere der Ab-

gabestelle,

b. Name der Person mit der fachlichen Leitung,

c. bewilligte Tätigkeiten.

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