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812.1 HMVOPTOMED CH-ZH

Art. 32 : Heilmittelverordnung (HMV)

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Art. 32

1 Die Vollzugsorgane treffen die in ihrem Zuständigkeits-

bereich vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 66 HMG

und § 59 Abs. 2 lit. b GesG. Sie sind insbesondere befugt,

a. die Benutzung nicht bewilligter oder nicht den Vorschriften ent-

sprechender Anlagen und Einrichtungen zu verbieten,

b. Räumlichkeiten, in denen widerrechtliche Tätigkeiten erfolgen, zu

schliessen.

2 Bei missbräuchlichem Bezug verschreibungspflichtiger Arznei-

mittel

a. können die Vollzugsorgane deren Abgabe einschränken oder ver-

bieten,

b. kann die Kantonale Heilmittelkontrolle aus eigener Veranlassung

oder auf Ersuchen einer anderen Amtsstelle Abgabesperren gegen-

über öffentlichen Apotheken anordnen,

c. kann das zuständige Vollzugsorgan in kantonsübergreifenden Fällen

Meldung an die zuständigen Gesundheitsbehörden anderer Kantone

erstatten.

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