Art. 32 : Heilmittelverordnung (HMV)
Art. 32
1 Die Vollzugsorgane treffen die in ihrem Zuständigkeits-
bereich vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 66 HMG
und § 59 Abs. 2 lit. b GesG. Sie sind insbesondere befugt,
a. die Benutzung nicht bewilligter oder nicht den Vorschriften ent-
sprechender Anlagen und Einrichtungen zu verbieten,
b. Räumlichkeiten, in denen widerrechtliche Tätigkeiten erfolgen, zu
schliessen.
2 Bei missbräuchlichem Bezug verschreibungspflichtiger Arznei-
mittel
a. können die Vollzugsorgane deren Abgabe einschränken oder ver-
bieten,
b. kann die Kantonale Heilmittelkontrolle aus eigener Veranlassung
oder auf Ersuchen einer anderen Amtsstelle Abgabesperren gegen-
über öffentlichen Apotheken anordnen,
c. kann das zuständige Vollzugsorgan in kantonsübergreifenden Fällen
Meldung an die zuständigen Gesundheitsbehörden anderer Kantone
erstatten.