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812.1 HMVOPTOMED CH-ZH

Heilmittelverordnung (HMV) (HMV)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Heilmittel- und

Betäubungsmittelrechts, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

2 Sie gilt auch für Tierarzneimittel, unter Vorbehalt abweichender

Bestimmungen der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tier-

arzneimittel (TAMV)13.

B. Herstellung, Meldung und Vermittlung von Arzneimitteln

Abs. 3 AMBV gelten Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c-f und Abs. 2, Art. 4, Herstellungs-

bewilligung

1 Wer gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG für die eigene Kund- Meldung von

schaft bestimmte Arzneimittel herstellt, meldet diese mit den für eine Arzneimitteln

Überprüfung notwendigen Unterlagen der Kantonalen Heilmittelkon-

trolle, bevor die Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden.

2 Die Meldebestätigung der Kantonalen Heilmittelkontrolle berech-

tigt zum Inverkehrbringen des Arzneimittels während zehn Jahren.

Anschliessend ist eine erneute Meldung erforderlich.

3 Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der Mel-

dungen.

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812.1 Heilmittelverordnung (HMV)

Vermittlung

von Arznei-

mitteln

Wer Arzneimittel an Endkundinnen und Endkunden vermit-

telt, benötigt eine Abgabebewilligung.

Gültigkeits-

dauer

Betäubungs-

mittel und

psychotrope

Substanzen

C. Verschreibung von Heilmitteln

Abs. 1–5 und 7 sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a AMBV sinngemäss.

Stoffe werden gemäss Art. 45–50 der Verordnung vom 25. Mai 2011

über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV) ausgestellt.

2 Die Rezeptformulare für die Verschreibung von Betäubungsmit-

teln können gegen Entgelt bei der Kantonalen Heilmittelkontrolle bezo-

gen werden.

Abgabestellen

für Arzneimittel

D. Abgabe von Heilmitteln

Zulässige Abgabestellen für Arzneimittel sind

a. öffentliche Apotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i HMG,

b. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Privatapotheken, in denen

Arzneimittel in Selbstdispensation gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG

abgegeben werden,

c. komplementärmedizinische Privatapotheken, in denen Arzneimit-

tel gestützt auf Art. 49 VAM abgegeben werden,

d. Spitalapotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. j HMG,

e.3

f. Heimapotheken in Alters- und Pflegeheimen zur Versorgung der

Bewohnerinnen und Bewohner mit Arzneimitteln,

g. Drogerien,

h. Tierspitalapotheken als Einrichtung in einem universitären tierärzt-

lichen Praxisbetrieb, die pharmazeutische Dienstleistungen für die

zu behandelnden Tiere anbietet,

i. Zoo- und Imkerfachgeschäfte gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.

2

Heilmittelverordnung (HMV)

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¹ Öffentliche Apotheken gewährleisten die umfassende, unmit- Versorgungs-

telbare und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimit- auftrag

teln.

² Ausserhalb der Öffnungszeiten der Apotheke ist in gut sichtbarer

Weise anzugeben, wo im Notfall Arzneimittel bezogen werden kön-

nen.

¹ Wer Arzneimittel abgibt, benötigt eine Bewilligung gemäss Bewilligung zur

¹ Die Abgabebewilligung setzt neben den in Art. 30 Abs. 2 b. Voraus-

HMG genannten Voraussetzungen voraus, dass

setzungen

a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegenüber der Bewilli-

gungsbehörde eine für die fachliche Leitung der Abgabestelle ver-

antwortliche Person bezeichnet,

b. Gewähr für die einwandfreie Abgabe der Arzneimittel besteht.

² Die Person mit fachlicher Leitung muss über eine Bewilligung zur

Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung

verfügen. Bei folgenden Abgabestellen kann die Person mit fachlicher

Leitung stattdessen über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eige-

ner fachlicher Verantwortung eines nachfolgend genannten Berufs ver-

fügen

a. ärztliche Privatapotheke: Ärztin oder Arzt,

b. zahnärztliche Privatapotheke: Zahnärztin oder Zahnarzt,

c. Heimapotheke: Ärztin oder Arzt,

d. Drogerie: Drogistin oder Drogist,

e. tierärztliche Privatapotheke oder Tierspitalapotheke: Tierärztin

oder Tierarzt.

³ In folgenden Abgabestellen kann die fachliche Leitung von folgen-

den Personen übernommen werden

a. komplementärmedizinische Privatapotheke: Fachleute der Kom-

plementärmedizin mit eidgenössischem Diplom,

b. Zoo- und Imkerfachgeschäft: Person mit Ausbildung gemäss Art. 9

Abs. 1 und 2 TAMV.

4 Wird bei einer Heimapotheke die fachliche Leitung von einer Ärz-

tin oder einem Arzt wahrgenommen, ist regelmässig eine Person mit

eidgenössischem oder anerkanntem ausländischem Apothekerdiplom

konsiliarisch beizuziehen.

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Heilmittelverordnung (HMV)

c. Bewilligungs-

behörde

Ort der Abgabe

von Arznei-

mitteln

Arzneimittel-

arten pro

Abgabestelle

Abgabebewilligungen werden erteilt

a. vom Veterinäramt für die Arzneimittelabgabe in tierärztlichen Pri-

vatapotheken, Tierspitalapotheken und Zoo- und Imkerfachgeschäf-

ten,

b. von der Kantonalen Heilmittelkontrolle für die Arzneimittelabgabe

in allen übrigen Abgabestellen.

1 In der Bewilligung wird festgelegt, in welcher Abgabestelle

Arzneimittel abgegeben werden dürfen. In Notfällen dürfen sie auch

andernorts abgegeben werden.

2 Verfügt eine Ärztin oder ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahn-

arzt oder eine Tierärztin oder ein Tierarzt über eine Bewilligung zur

Führung einer Privatapotheke, darf sie oder er Arzneimittel auch bei

Hausbesuchen oder Tierarzneimittel auch bei Tierbestandsbesuchen

abgeben.

3 Inhaberinnen und Inhabern einer Abgabebewilligung kann im

Einzelfall zusätzlich bewilligt werden, Arzneimittel an weiteren Orten

ausserhalb der Abgabestellen gemäss Abs. 1 abzugeben.

In den Abgabestellen dürfen folgende Arzneimittel abgege-

ben werden

a. in öffentlichen Apotheken: sämtliche Arzneimittel,

b. in ärztlichen Privatapotheken, Spitalapotheken, . . .³ sowie Heim-

apotheken: die in der Humanmedizin gebräuchlichen Arzneimittel

für die dort behandelten Patientinnen und Patienten,

c. in zahnärztlichen Privatapotheken: die in der Zahnmedizin gebräuch-

lichen Arzneimittel für die dort behandelten Patientinnen und Pa-

tienten,

d. in komplementärmedizinischen Privatapotheken: die von Swissmedic

entsprechend bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arznei-

mittel für die komplementärmedizinisch behandelten Patientinnen

und Patienten,

e. in Drogerien: Arzneimittel der Abgabekategorien D und E gemäss

Die Arzneimittelabgabe kann erfolgen durch

a. Personen, die über eine Bewilligung, ein Diplom oder eine Ausbil- Abgabe von

dung gemäss § 10 Abs. 2 und 3 verfügen, wie sie für die Person mit

fachlicher Leitung der betreffenden Abgabestelle vorausgesetzt

wird,

b. andere Fachpersonen mit entsprechender Ausbildung, wenn sie

unter Aufsicht und in Verantwortung einer Person gemäss lit. a tätig

sind.

Arzneimitteln

a. abgebende

Arzneimittel dürfen nicht an Personen abgegeben werden, b. Abgabe-

von denen die in der Abgabestelle tätigen Personen wissen oder anneh- verbot

men müssen, dass sie die Arzneimittel missbräuchlich verwenden.

1 Verschreibungen von Arzneimitteln sind nach den Vor- c. Ausführung

gaben der verschreibenden Person auszuführen. Art. 52 a des Bundes- von Verschrei-

gesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung15 betreffend bungen

Ersatz von Originalpräparaten durch Generika gilt auch im überobliga-

torischen Bereich.

2 Zweifelt die abgebende Person an der Echtheit oder medizinischen

Zweckmässigkeit der Verschreibung, nimmt sie mit der verschreiben-

den Person Kontakt auf.

1 Die abgebende Person gibt der Person, die das Arzneimittel d. Rückgabe

bezieht, auf deren Ersuchen die Verschreibung zurück oder händigt ihr von Verschrei-

eine Kopie aus.

bungen

2 Sie vermerkt auf dem Original oder der Kopie die Bezeichnung der

Apotheke, das Datum der Abgabe sowie die abgegebene Packungs-

menge mit Angabe zur Wirkstoffmenge pro Einheit und Dosierung.

3 Bei auffälligen Verschreibungen oder bei Verdacht auf missbräuch-

liche Verwendung ist die Verschreibung der Kantonalen Heilmittel-

kontrolle oder, wenn es sich um Verschreibungen für Tierarzneimittel

handelt, dem Veterinäramt zuzustellen.

und Dokumen-

tationspflicht

1 Auf den Behältern oder dem Packungsmaterial von zuge-e. Kenn-

lassenen und verwendungsfertigen verschreibungspflichtigen Arznei- zeichnungs-

mitteln sind zusätzlich zu den Angaben und Texten gemäss Art. 12 der

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November

2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln12 an-

zugeben

a. die Abgabestelle,

b. weitere Angaben gemäss Vorgaben der verschreibenden Person.

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Heilmittelverordnung (HMV)

f. Auf-

bewahrung

von Belegen

Zugänglichkeit

und Aufbewah-

rung

2 Auf den Behältern oder dem Packungsmaterial von nach Formula

magistralis hergestellten Arzneimitteln sind neben den Angaben gemäss

Pharmakopöe, die das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung

von Art. 52 Abs. 1 HMG erlassen hat, und den Vorgaben gemäss Art. 39

VAM anzubringen

a. Name der Patientin oder des Patienten,

b. Datum der Abgabe.

3 Wer Arzneimittel nach Formula magistralis abgibt, macht darü-

ber fortlaufend in übersichtlicher Weise Aufzeichnungen.

4 Die Gesundheitsdirektion kann die Kennzeichnungs- und Doku-

mentationspflicht für weitere Arzneimittel einführen.

1 Belege, welche die Lieferung von Arzneimitteln betreffen,

müssen mindestens zwei Jahre in der Abgabestelle aufbewahrt und kön-

nen bei Inspektionen überprüft werden. Die einzelnen Positionen müs-

sen vollständig ersichtlich sein. Vorbehalten bleiben längere Aufbewah-

rungsfristen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht.

2 Werden die Belege ausschliesslich in elektronischer Form auf-

bewahrt, müssen sie datiert und unveränderbar gespeichert werden.

3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt da-

für, dass die Belege während der Aufbewahrungsfrist auch bei einer

Geschäftsaufgabe unter Wahrung des Berufsgeheimnisses jederzeit zu-

gänglich oder abrufbar sind.

1 Arzneimittel, ausgenommen solche der Abgabekategorie E

gemäss Art. 44 VAM, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten wer-

den. Sie dürfen nur dem in der Abgabestelle tätigen Personal zugäng-

lich sein.

2 Die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und psychotropen Sub-

stanzen richtet sich nach Art. 54 BetmKV. Die Kantonale Heilmittel-

kontrolle und das Veterinäramt können im Einzelfall weitergehende

Sicherheitsvorkehrungen verlangen.

3 Abgabestellen dürfen keine Arzneimittel lagern, zu deren Abgabe

oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Ausgenommen sind Rücknah-

men von Arzneimitteln zur fachgerechten Entsorgung.

4 Für den Umgang mit Arzneimitteln gelten Art. 6, 9, 10, 14, 20 und

21 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene

beim Umgang mit Lebensmitteln¹⁴ sinngemäss.

5 Abgabestellen können der Kantonalen Heilmittelkontrolle bei Neu-

oder Umbauten die Pläne der Räumlichkeiten zur vorgängigen Prüfung

vorlegen. Handelt es sich um Betriebe, die Tierarzneimittel abgeben,

ist das Veterinäramt zuständig.

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Heilmittelverordnung (HMV)

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§§ 8, 16, 17, 18 Abs. 4, 19 und 20 Abs. 4 und 5 gelten sinn- Abgabe von

gemäss auch für Medizinprodukte.

Medizin-

produkten

E. Anwendung von Arzneimitteln

1 Die Anwendung von Arzneimitteln durch Angehörige der Berechtigung

universitären Medizinalberufe gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 zur Anwendung

über die universitären Medizinalberufe richtet sich nach den Bestim-

mungen der kantonalen Verordnung über die universitären Medizinal-

berufe vom 28. Mai 20085.

2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bestimmt die verschreibungs-

pflichtigen Arzneimittel, die Fachpersonen gemäss Art. 52 Abs. 2 VAM

anwenden dürfen.

F. Besondere Bestimmungen für Blut und Blutprodukte

1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Lagerung Bewilligung

von Blut und Blutprodukten gemäss Art. 34 Abs. 4 HMG, wenn

zur Lagerung

von Blut und

a. die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Blutprodukten

Sachkenntnis und Erfahrung verfügt,

b. ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das den sachgemäs-

sen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.

2 § 14 GesG gilt sinngemäss.

G. Behandlung abhängiger Personen mit Betäubungsmitteln

und psychotropen Substanzen

1 Das Amt für Gesundheit erteilt Bewilligungen für die Sucht- Bewilligungen

behandlung mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ge-

mäss Art. 3 e Abs. 1 BetmG. Die Bewilligung für heroingestützten Be-

handlungen richtet sich nach Art. 3 e Abs. 3 BetmG.

2 Die Bewilligung für ambulante betäubungsmittelgestützte Behand-

lungen bei Opioidabhängigkeit mit von Swissmedic dafür zugelassenen

Arzneimitteln wird Ärztinnen und Ärzten mit Bewilligung zur Berufs-

ausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt, wenn sie die für

solche Behandlungen erforderlichen Kenntnisse nachweisen.

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Heilmittelverordnung (HMV)

Meldungen

Missbrauch

Wissen-

schaftliche

Auswertungen

Die Bewilligung für andere ambulante Suchtbehandlungen mit dem

Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Substanzen wird Ärztinnen und

Ärzten mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Ver-

antwortung erteilt, wenn die Suchtbehandlung der betreffenden Patien-

tin oder des betreffenden Patienten nach den anerkannten Regeln der

medizinischen Wissenschaften notwendig ist.

Bewilligungen gemäss Abs. 2 werden allgemein, solche gemäss

Abs. 3 einzelfallbezogen und für höchstens ein Jahr erteilt.

1 Der Beginn einer Behandlung nach § 24 Abs. 2 ist inner-

halb von 72 Stunden und ihr Abschluss oder Abbruch unverzüglich dem

Amt für Gesundheit zu melden.

2 Das Amt führt ein Verzeichnis der Meldungen.

3 Erfordern es medizinische Gründe, macht das Amt anderen Ärz-

tinnen und Ärzten sowie ambulanten ärztlichen Institutionen, Poliklini-

ken und Spitälern, die Behandlungen abhängiger Personen durchführen,

Informationen aus dem Verzeichnis zugänglich.

1 Personen, die Betäubungsmittel und psychotrope Substan-

zen verordnen oder abgeben, wirken jedem Missbrauch entgegen. Bei

Verdacht auf Missbrauch verweigern sie die Verordnung und Abgabe

und erstatten dem Amt für Gesundheit Meldung.

2 Das Amt kann bei Verdacht auf Missbrauch

a. die Abgabe von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen

einschränken oder verbieten,

b. die Kantonale Heilmittelkontrolle um Erlass von Abgabesperren

gegenüber öffentlichen Apotheken ersuchen,

c. in kantonsübergreifenden Fällen Meldung an die zuständigen Ge-

sundheitsbehörden anderer Kantone erstatten.

3 Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die ärztlichen

Sorgfaltspflichten entzieht das Amt die Bewilligung gemäss § 24 und

erteilt keine neuen Bewilligungen.

1 Das Amt für Gesundheit sorgt für die wissenschaftliche

Überprüfung der Behandlungsverläufe und -ergebnisse. Es beauftragt

dazu eine Auswertungsstelle.

2 Die Ärztinnen und Ärzte melden der Auswertungsstelle die not-

wendigen Daten in anonymisierter Form.

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Heilmittelverordnung (HMV)

H. Gemeinsame Bestimmungen zu den Bewilligungen

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1 Die Bewilligungen in den Bereichen Heilmittelrecht und Betäubungsmittelrecht werden für längstens zehn Jahre erteilt oder erneuert.

2 Sie können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3 Sie fallen ohne Weiteres dahin, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber über keine gültige Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung mehr verfügt oder die Tätigkeit aufgibt.

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Bewilligungsbehörde Änderungen der in der Bewilligung enthaltenen Angaben, insbesondere Namenswechsel, örtliche Verlegung einer Abgabestelle oder Wechsel ihrer fachlichen Leitung.

2 Sie oder er meldet die Eröffnung oder die Schliessung der Abgabestelle.

I. Vollzug

Abs. 1 HMG.

Abgabe von

Arzneimitteln

² Werden in einem Heim Arzneimittel lediglich für Bewohnerinnen a. Bewilligungs-

und Bewohner einzeln verwaltet oder auf Verschreibung hin beschafft, pflicht

ist keine Bewilligung erforderlich. § 10 Abs. 4 gilt sinngemäss. Die Bewil-

ligungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 BetmG bleibt vorbehalten.

1 Die Vollzugsorgane verfügen über die Untersuchungsbefugnisse gemäss Art. 58 Abs. 1, 4 und 5 HMG und § 59 Abs. 2 lit. a GesG. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit dürfen sie insbesondere jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchführen.

2 Ihnen ist Zutritt zu den Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen sowie Einsicht in alle Unterlagen des betreffenden Vollzugsbereichs zu gewähren.

3 Sie dürfen entschädigungslos Proben und andere Beweismittel erheben.

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Heilmittelverordnung (HMV)

4 Für entschädigungslos erhobene Proben wird eine Quittung aus-

gestellt.

1 Die Vollzugsorgane treffen die in ihrem Zuständigkeits-

bereich vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 66 HMG

und § 59 Abs. 2 lit. b GesG. Sie sind insbesondere befugt,

a. die Benutzung nicht bewilligter oder nicht den Vorschriften ent-

sprechender Anlagen und Einrichtungen zu verbieten,

b. Räumlichkeiten, in denen widerrechtliche Tätigkeiten erfolgen, zu

schliessen.

2 Bei missbräuchlichem Bezug verschreibungspflichtiger Arznei-

mittel

a. können die Vollzugsorgane deren Abgabe einschränken oder ver-

bieten,

b. kann die Kantonale Heilmittelkontrolle aus eigener Veranlassung

oder auf Ersuchen einer anderen Amtsstelle Abgabesperren gegen-

über öffentlichen Apotheken anordnen,

c. kann das zuständige Vollzugsorgan in kantonsübergreifenden Fällen

Meldung an die zuständigen Gesundheitsbehörden anderer Kantone

erstatten.

Die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Veterinäramt kön-

nen über ausgestellte Bewilligungen folgende Daten veröffentlichen

a. Name und Adresse des bewilligten Standorts, insbesondere der Ab-

gabestelle,

b. Name der Person mit der fachlichen Leitung,

c. bewilligte Tätigkeiten.

1 Die Gebühren betragen

a. bis Fr. 1000 für eine Herstellungsbewilligung,

b. bis Fr. 1000 pro Meldebestätigung betreffend Herstellung von Arz-

neimitteln gemäss § 3,

c. bis Fr. 2000 für eine Versandhandelsbewilligung,

d. bis Fr. 1000 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln,

e. bis Fr. 500 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln aus-

serhalb einer Abgabestelle gemäss § 12 Abs. 3,

f. bis Fr. 300 für eine Bewilligung gemäss Art. 14 und 14 a Abs. 1bis

BetmG,

g. bis Fr. 400 für eine Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blut-

produkten gemäss § 23,

h. bis Fr. 250 für Änderungen und Ergänzungen von Bewilligungen,

i. bis Fr. 300 für Bescheinigungen,

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j. bis Fr. 40 für Rezeptformulare für die Verschreibung von Betäu-

bungsmitteln gemäss § 6 Abs. 2,

k. bis Fr. 230 pro Stunde für Inspektionen, Inspektionsvorbereitungen

und -nachbearbeitungen, zusätzliche Erhebungen infolge mangel-

hafter Unterlagen, Untersuchungen von Warenproben, Beschlag-

nahmungen, Einziehungen und Entsorgungen sowie für die vorgän-

gige Prüfung der Pläne der Räumlichkeiten bei Neu- und Umbauten

von Abgabestellen, zuzüglich Reisespesen, Schreibgebühren und

Material.

2 Die Gesundheitsdirektion erlässt eine Gebührenordnung.

Straf-

1 Mit Busse bis Fr. 10000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a. die Befugnisse einer nach dieser Verordnung ausgestellten Bewil- bestimmungen

ligung überschreitet,

b. Melde-, Kennzeichnungs-, Dokumentations-, Buchführungs-, Auf-

bewahrungs-, Versorgungs-, Anwesenheits- oder Mitwirkungspflich-

ten missachtet,

c. Pflichten dieser Verordnung bezüglich Beschaffung, Vermittlung,

Lagerung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Verschreibung von

Heilmitteln oder bezüglich Räumlichkeiten und Einrichtungen miss-

achtet.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 In besonders leichten Fällen kann auf eine Bestrafung verzichtet

werden.

1 OS 78, 245; Begründung siehe AB1 2023-02-10.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

3 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2024 (ΑΝ.

2023.00001).

4 LS 810.1.

5 LS 811.11.

6 SR 811.11.

7 SR 812.121.

8 SR 812.121.1.

9 SR 812.21.

10 SR 812.212.1.

11 SR 812.212.21.

12 SR 812.212.22.

13 SR 812.212.27.

14 SR 817.024.1.

15 SR 832.10.

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und 44 VAM,

f. in tierärztlichen Privatapotheken und Tierspitalapotheken: die in

der Veterinärmedizin gebräuchlichen Arzneimittel für die dort be-

handelten Tiere,

g. in Zoo- und Imkerfachgeschäften: Arzneimittel für die in Art. 9

TAMV genannten Tiere.

4

Heilmittelverordnung (HMV)

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Vorgang der

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