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811.61 PPSYV CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und therapeuten (PPsyV)

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Art. 2

1 Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Aus- Berufs-

übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils ausübungs-

für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da- bewilligung

nach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.

2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll-

endet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch

um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis

ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung

erlaubt.

3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von

Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuch-

steller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.

1.7.14 -85

1

811.61

Tätigkeits-

bereich

Beizug einer

Ärztin oder

eines Arztes

Betreuung

in Notfällen

Meldepflicht

Vertretung

Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)

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