Art. 2 : Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und therapeuten (PPsyV)
Art. 2
1 Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Aus- Berufs-
übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils ausübungs-
für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da- bewilligung
nach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.
2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll-
endet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch
um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis
ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung
erlaubt.
3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuch-
steller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
1.7.14 -85
1
811.61
Tätigkeits-
bereich
Beizug einer
Ärztin oder
eines Arztes
Betreuung
in Notfällen
Meldepflicht
Vertretung
Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)